Testaments--Erklärung  durch  einen  Beistand.  315

seinen  letzten  Willen  der  Gerichtskommission  kund
geben  zu  lassen,  wenn  nur  diese  Mittheilung  und
die  Protokollirung  derselben  in  seiner  Gegenwart
stattfindet,  und  er  das  Protokoll  nach  Kenntnißnahme
von  dessen  Inhalt  genehmigt.

Unter  dieser  Voraussetzung  kann  nämlich  kein

vernünftiges  Bedenken  darüber  obivalten,  daß  nichts
Anderes  als  der  Wille  des  Testirers  gerichtlich  beurkundet
  wurde,  und  das  zu  diesem  Ende  errichtete
Protokoll  muß  deßhalb  eben  so  gültig  und  rechtswirksam
  erachtet  werden,  als  wenn  dessen  Inhalt
der  Gerichtskommission  unmittelbar  durch  den  Mund
des  Testirers  eröffnet  worden  wäre.
(  In  dem  Eingange  des  angefochtenen  Testamentes
  ist  nun  erwähnt,  daß  die  M.  B.  Gehr  in
Person  vor  der  Gerichtskommission  erschienen  ist  und
vorgetragen  hat,  daß  sie  ihren  letzten  Willen  zu  gerichtlichem
  Protokoll  geben  wolle,  und  den  anwesenden
  N.  Alt  (wegen  ihrer  bedeutenden  Harthörigkeit)
als  Beistand  mitgenommen  habe.  Alsdann  finden
sich  deren  letztwillige  Verfügungen  niedergeschrieben,
als  ob  sie  unmittelbar  von  ihr  selbst  diktirt  worden
wären,  und  endlich  ist  am  Schlusse  des  Protokolls
beurkundet,  daß  ihr  das  Testament  langsam  und
deutlich  vorgelesen  wurde,  und  daß  sie  erklärte,
nichts  beizusetzen  oder  daran  zu  ändern  zu  haben.

Es  ist  somit  die  ununterbrochene  Anwesenheit
der  Testirerin  während  der  Testamentserrichtung,  deren
  Kenntnißnahme  von  dem  Inhalte  des  Protokolles
  und  ihre  ausdrückliche  Genehmigung  desselben
durch  die  öffentliche  Urkunde  konstatirt,  und  es  erscheint
  demgemäß  nach  dem  Obengesagten  für  den
Rechtsbestand  der  letztwilligen  Verfügung  ganz  unerheblich,
  ob  N.  Alt  bei  der  Verhandlung  in  der
von  den  Klägern  behaupteten  Weise  thätig  war  oder  nicht.
.  Es  will  zwar  die  Erheblichkeit  der  Beweisauflage
  in  Betreff  der  Behauptung: