816  Testaments-Erklärung  durch  einen  Beistand.

Daß  nicht  M.  B.  Gehr  sondern  N.  Alt  das
grache  Testament  zu  Protokoll  erklärt

g  abe,  —  .
durch  die  Erwägung  begründet  werden,  daß  im
Falle  der  Erbringung  dieses  Beweises  das  Testament,
  nach  dessen  Abfassung  die  Testirerin  selbst  und
unmittelbar  ihren  letzten  Willen  zu  Protokoll  gegeben
  zu  haben  scheint,  ein  Falsum  enthalte,  und  aus
diesem  Grunde  unglaubwürdig  und  nichtig  sei.
Diese  Argumentation  ist  aber  unstichhaltig,  weil  die
entscheidende  Frage  nur  die  sein  kann,  ob  das  Protokoll
  wirklich  den  letzten  Willen  der  Testirerin  enthält,
  während  die  Formulirung  der  Willenserklärung
und  die  Nichterwähnung  des  Umstandes,  daß  sich
die  Testirerin  eines  Organs,  einer  Mittelsperson
zur  Verständigung  der  Gerichtskommission  bediente,
etwas  ganz  Unwesentliches  ist,  und  daher  auf  die
Gültigkelt  des  Protokolles  keinen  Einfluß  äußern
ann.
Nach  dem  Vorbringen,  es  habe  die  Testirerin
bei  ihrer  Taubheit  weder  die  Erklärung  des  N.  Alt
hören,  noch  das  Protokoll  beim  Vorlesen  verstehen
können,  ist  noch  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  nicht
die  gedachte  Winmnms  mit  dem  (eventuell
beantragten)  Zusatz  aufrecht  zu  erhalten  sei:  die  Testirerin
  sei  in  so  hohem  Grade  harthörig  gewesen,
daß  sie  das  Vorlesen  des  Testamentsprotokolles  nicht
habe  verstehen  können.  Allein  dieses  Assert  der
Kläger  findet  sich  dadurch  widerlegt,  daß  in  dem
Protokolle  konstatirt  ist,  die  Gerichtskommission  habe
sich  mit  der  Testirerin  in  ein  Gespräch  eingelassen
und  sich  dabei  überzeugt,  daß  sich  dieselbe  bei  ganz
gesunder  Vernunft  befinde,  was  nothwendig  ein  Hören
  und  Verstehen  der  an  sie  gerichteten  Fragen  und

1))  Auf  welche  in  den  beiden  ersten  Instanzen  erkannt
worden.