Tafernrecht.  Konstat.  radiz.  Eigenschaft.  Kompetenz.  317

passende  Antworten  darauf  voraussetzt.  Es  kann
deshalb  das  fragliche  Assert  keine  weitere  Beachtung
finden,  besonders  da  die  bezügliche  Stelle  des  Protokolles
  von  Seite  der  Kläger  nicht  mit  Widerspruch
belegt  worden  ist.  ..  ..
AGE.  v.  4.  März  1856.  Nr.  294  59/e66.

3.
Tafernrecht.  Konstatirung  radizirter  Cigenschaft.  Kompetenz.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:  4
„Der  zur  Beurtheilung  vorliegende  Antrag  bezweckt
  nicht  die  Konstatirung  der  Realität  des
fraglichen  Tafernrechtes,  sondern  dessen  radizirter
  Eigenschaft.  Allerdings  nun  wird  dieß  nach
dem  Gewerbsgesetze  v.  1825  Art.  4  Nr.  5  in  Verbindung
  mit  Nr.  2  lediglich  dadurch  bedingt,  daß
die  Tafern  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes
mit  den  dazu  erforderlichen  Einrichtungen  bereits  bestand,
  ohne  daß  darauf  etwas  ankommt,  ob  sie  bis
dahin  etwa  nur  auf  Konzession  beruht  hatte.
Alllein  die  Frage  ob  bei  einer  Wirthschaft  die
Erfordernisse  nach  dem  angef.  Art.  4  Nr.  5  im
Jahre  1825  existirten,  damit  jene  als  radizirt  fortbestehen
  könne,  ressortirt  nicht  zu  den  Gerichten.
Sie  wurde  der  richterlichen  Kognition  nicht  nur  nirgends
  unterstellt,  sondern  in  der  Vollzugsinstruktion
v.  28.  Dez.  1825  unter  Nr.  2.
Döllinger  Verordnungs-Sammlung  Bd.  14
Th.  3  S.  1042
ausdrücklich  den  Gewerbspolizeibehörden  überwiesen.
Daher  spricht  auch  das  Ministerialreskript  v.  28.
Aug.  1835,  auf  welchem  das  Konstattrungsverfahren
  in  der  Praxis  der  Gerichte  beruht,  von  den  radizirten
  Gewerbsrechten  überhaupt  gar  nicht.
S.  auch  das  Erk.  des  obersten  Gerichtshofs