218  Dotationspflicht.  Voraus.

v.  18.  Januar  1853  im  Reg.-Bl.  v.  1853.
St.  9  S.  165.  .
Nur  die  Wirthschaftsrechte,  welche  von  Seite

der  Gewerbspolizeibehörde  als  im  Jahr  1825  radizirt

  anerkannt  und  dem  Kataster  einverleibt  worden,
sind  dann  als  Vermögensrechte  gemäß  Art.  4  Nr.

2  des  Gewerbsgesetzes  nach  den  Civilgesetzen  zu  beurtheilen.“



OAGE.  v.  26.  Januar  1856.  Nr.  826  5⅝.

4.
Dotations-Berechtigung  eines  Kindes,  dem  ein  Voraus  aus
gemacht  ist.

Würzburger  Recht.

In  der  drittinstanzlichen  Begutachtung  eines.
Rechtsfalles  kam  hierüber  vor:

Die  Tochter,  welcher  bereits  vermöge  ihrer
Vereinkindschaftung  ein  Voraus  festgesetzt  wurde,
ist  nicht  schuldig,  diesen  Voraus,  welchen  ihr  der
Vater  bei  ihrer  Verheirathung  in  der  von  ihm  gehegten
  Absicht  verabfolgte,  um  hiemit  die  Tochter
zugleich  bezüglich  ihres  Heirathgutes  abzufertigen,
  in  der  Eigenschaft  eines  Heirathgutes  anzunehmen,
  weil  der  Vater  nach  (Th.  III)  Tit.  98  8.  2
der  fränk.  LGO.  verbunden  ist,  den  Kindern  bei  ihrer
Verheirathung  nicht  nur  den  Voraus,  sondern
auch  aus  andern  Gütern  etwas  Ferneres  zum  Heirathgute
  zu  geben.  Wenn  also  die  ausgehändigten
  800  fl.  Voraus  zugleich  die  Stelle  des  Heirathgutes
  mitvertreten  sollten,  so  konnte  dieses  nicht
anders  als  mit  besonderer  Zustimmung  und  Einwilligung
  seiner  Tochter  geschehen;  denn  der
Voraus  gebührte  der  Tochter  kraft  des  Einkindschaftsvertrages,
  die  Heimsteuer  aber  kraft  der  gesetzlichen
Bestimmung  des  Statutarrechtes  Z„

Dieser  Ausführung  entsprechend  heißt  es  in