Gestaͤndniß  im  Strafverfahren.  Wirksamk.  im  Civilproz.  319

den  Motiven  des  OAGE.  v.  1.  Sept.  1855:  Eltern
  sind  unter  Umständen  auch  in  dem  Falle  zur
Verabreichung  eines  Heirathgutes  verbunden,  wenn
Kindern  in  Folge  vorausgegangener  Vereinkindschaftung
  bereits  ein  Voraus-Vermögen  festgesetzt  worden
  ist,  welches  ihnen  bei  ihrer  Verheirathung  ausgehändigt
  werden  soll.
OAGAblt.  Nr.  222  53/.

5.

Geständniß  im  Strafverfahren.  Wirksamkeit  im  Civilprozesse.
Bgl.  Bd.  1  S.  47.

Aus  bberstrichterlichen  Entscheidungsgründen
entnehmen  wir,  was  folgt:

Aus  dem  strafgerichtlichen  Erkenntnisse  des
Kr.  und  St  G.  Würzburg  geht  hervor,  daß  Rosine
H.  die  Thatsache  eingeräumt  und  zugestanden,
sie  habe  bereits  vor  dem  Beischlafe  mit  dem  Beklagten
  X.  den  Beischlaf  mit  dem  Zimmergesellen  W.
vollzogen,  dieselbe  Thatsache,  über  welche  sie  im
Civilverfahren  den  Eid  dahin  abgeleistet  hatte,  daß
sie  sich  vor  dem  mit  KX.  gepflogenen  Beischlafe  andern
  Mannspersonen  nicht  preisgegeben  habe.  ....

Dieses  Geständniß  bildet  einen  neuen,  vorher
noch  nicht  bekannt  gewesenen  Beweisgrund,  durch
welchen  auch  im  Civilverfahren  der  beweispflichtige
Theil  von  jeder  Beweisführung  befreit  wird;  was
eine  Partei  sich  zum  Nachtheile,  dem  Gegner  zum
Vortheile  als  wahr  und  richtig  einräumt,  ist  als
vollbewiesen,  als  juristisch  gewiß  anzunehmen.  GO.
Kap.  XII  S.  1.

Der  Umstand,  daß  das  Geständniß  in  dem
Strafverfahren  abgelegt  wurde,  ist  der  eivilrechtlichen
Wirksamkeit  desselben  nicht  hinderlich.  Die  Folgen
eines  in  einer  Kriminalsache  abgelegten  Geständnis-