320  Erbschafisentsagung  nach  abgelauf.  Ueberlegungsfristp

ses  sind  in  die  Lebensverhältnisse  so  tief  eingreifend,
daß  die  Annahme  wohl  gerechtfertigt  ist,  dasselbe  sei.
mit  reiflicher  Ueberlegung  und  mit  wohlbedachtem
Entschlusse  abgelegt  worden;  denn  ohne  besonderen
Grund  läßt  sich  nicht  denken,  daß  sich  Jemand  durch
ein  falsches  Geständniß  ein  unverdientes  Uebel  zuziehen,
  und  seiner  bürgerlichen  Ehre  verlustig  machen
werde.

Es  sind  daher  die  Einwendungen,  daß  das  Geständniß
  nicht  vor  dem  kompetenten  Civilrichter,
nicht  dem  Gegner  (Beklagten)  gegenüber,  und  nicht
mit  der  Absicht,  bezüglich  der  Entschädigungsforderung
  einen  Rechtsanspruch  aufgeben  zu  wollen
(animo  conlitendi),  abgelegt  worden,  von  keiner
Erhebllchkeit.  «

OAGE.v.11.Avri11856Nr.1341«-zz.

6.

Erbschaftsentsagung  nach  abgelaufener  Ueberlegungsfrist.
Preuß.  LR.  Th.  1  Tlt.  9  §§5.  383—5,  406,  400—12,  420—1z;.
Tit.  i6  SS.  378.  390.

Die  von  dem  Erben  nach  Ablauf  der  Ueberlegungöfrist
  erklärte  Erbschaftsentsagung  hebt  die  Eigenschaft
  als  Erbe  nicht  auf;  eine  solche  Entsagungkann
  nicht  nach  den  für  Erbschaftsentsagungen  gesetzlich
  gegebenen  Grundsätzen  beurtheilt  werden,  ist
vielmehr  als  Veräußerung  aufzufassen  und  nach  den
für  die  letzteren  geltenden  Grundsätzen  die  rechtliche.
Wirkung  einer  solchen  Entsagung  zu  ermessen.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  25.  Nov.

1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  26  S.  253.

Berichtigung.  Im  Komment.  zur  GO.  Bb.  III  Aufl.  I1
S.  178  Note  23  HS.  4,  5  Katt  „XVI  S.  298“  lies  „XIII  S.  398.“

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  4  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.