Samstag  den  11.  Okt.  1856.  21.  Jahrgang.  M  21.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Hovpothekenzinsklage  gegen  den  dritien  Besitzer.  —  Verbindun  des
Possessorjum  ordlnarlum  und  des  Peistorlum;  das  leblere  #
nur  auebüllowelse  zu  versteben.  —  Benü#tzung  des  Telegrapben  im

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ladusltäl.  Geltungsgeblet  der  elermug  vom  8.  Febr.  1811.  —
Hausbau  auf  fremdem  Grundstũck,  mit  Eluwilllaung  des  Elgentbümers.—.
Erbschafteentlagung  baclausener  ueerepunnggalei.  —  Deelßlgn


jährlge  Nlchtausübung  als  Erlöschungegrund  bel  Mealgewerbsrechten.  —

Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.

Das  durch  8.  52  de5  Hyp.-Ges.  einem  Gläubiger
  gegebene  Rechtsmittel  zeichnet  sich  bekanntlich
inmitten  unseres  sonst  etwas  schwerfälligen  Prozeß-=rechtes
  durch  eine  wahrhaft  zeitgemäße,  d.  h.  den
Interessen  des  heutigen  Verkehrs  entsprechende,
Raschheit  und  Energie  des  Verfahrens  aus.  Es
wird  daher  nicht  zu  verwundern  sein,  wenn  einem
Angriffe  gegen  die  bisher  im  Ganzen  unbeanstandete
Ausßdehnung  dieses  Rechtsmittels,  wie  ihn  Herr
Staatsanwalt  Kleiner  in  Nr.  7  dieser  Blätter
geführt  hat,  besonders  aber,  wenn  derselbe  mit  so
scharfen  Waffen  und  von  so  kundiger  Hand  unternommen
  wird,  allseitig  mit  Widerlegungen  begegnet
werden  will,  und  vielleicht  bewegt  die  der  Perle  des
bayerischen  Prozesses  drohende  Gefahr  auch  die  verehrliche
  Redaktion  dazu,  ausnahmsweise  die  Schranken
  für  ein  Kontroversenturnier  zu  öffnen.  So  entschloß
  sich  denn  auch  Schreiber  dieser  Zeilen  seinen
kleinen  Beitrag  zu  der  in  Frage  stehenden  Verthei-Neue

  Folge  I.  Band.