322•  Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.

digung  zu  liefern,  und  hierin  besonders  diejenigen
Punkte  hervorzuheben,  welche  der  Herr  Herausgeber
in  seiner  Nachschrift  unberührt  gelassen  hat.

Herr  Kleiner  stellt  zuerst  auf,  daß  schon
durch  den  Wortlaut  des  §.  52  cit.  die  Hypothekenzinsklage
  gegen  den  dritten  Besitzer  ausgeschlossen
werde,  weil  daselbst  nur  vom  „Schuldner“  die
Rede  sei.  Hiegegen  wurde  schon  in  der  allegirten
Nachschrift  mit  Recht  hervorgehoben,  daß  höchstens
aus  jener  Ausdruck5weise  gefolgert  werden  könne,
man  habe  bei  der  Redaktion  des  Gesetzes  an  einen
dritten  Besitzer  nicht  gedacht,  daß  hiemit  aber  noch
keineswegs  der  Ausschluß  desselben  evident  gestellt
sei,  vielmehr  ein  derartiger  Ausschluß,  wenn  beabsichtigt,
  sicherlich  auch  ausdrücklich  verordnet  worden
  wäre.  Allein  ich  gehe  noch  weiter  und  behaupte,
daß  unter  dem  „Schuldner“  schon  an  und  für  sich
und  von  vornherein  der  dritte  Besitzer  begriffen  ist,
indem  hier,  wie  nicht  selten  im  Hypothekengesetze  1),
unter  Schuldner  nicht  der  persönliche,  einfache  Obligationsschuldner,
  sondern  der  Hypothekschuldner
  verstanden  werden  muß.  ÖHypothekschuldner  ist
aber  der  durch  eine  Hypeiheerschub  Verpflichtete.
Was  nun  eine  Hypothekschuld  sei,  darüber  gibt  8.  42
des  Hyp.-Ges.  genügenden  Aufschluß,  indem  derselbe
über  den  Umfang  der  Hypothek  Folgendes  bestimmt:

„Die  Hypothek  erstreckt  sich  gegen  den  Schuldner
  sowohl,  als  gegen  jeden  dritten  Besitzer
der  Sache,  nebst  dem  Kapital  auch  auf  die  Zinsen
  des  laufenden  und  des  unmittelbar  vorausgeganenen
  Jahres,  wenn  dasselbe  als  ein  verzinsliches
im  Hypothekenbuche  eingetragen  ist.“

1)  Val.  z.  B.  §.  53  a.  E.  K.  63  Abs.  1  K.  64  Abs.
4  K.  84  2c.  Wohin  würde  man  gelangen,  wollte
man  alle  diese  Stellen  nur  von  dem  ursprünglichen
versönlichen  Schuldner  verstehen!