Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  323

Soweit  also  hiernach  der  dritte  Besitzer  auch
bezüglich  der  Rückstände  haftet,  ist  er  eben  wegen
dieser  seiner  Haftung  ein  Schuldner,  und  speciell
ein  Hypothekschuldner.

Es  erleidet  deßhalb  schon  dem  Wortlaute
nach  der  §.  52  cit.  auch  auf  ihn  Anwendung.  —.

Ein  weiteres  Gewicht  wird  von  Herrn  Kleiner
  auf  die  Eintheilung  und  Reihenfolge
der  §§.  42—58  des  Hyp.-Ges.  gelegt.  Außer  dem,
was  gegen  seine  Ansicht  bereits  in  der  Nachschrift
über  den  Gegensatz  jener  Gesetzesabtheilungen  untereinander
  ausführlich  dargelegt  wurde,  möchte  noch
zu  bemerken  sein,  daß  sich  keineswegs  behaupten
läßt,  es  werde  zuerst  lediglich  vom  persönlichen
Schuldner  und  dem  gegen  diesen  zustehenden  privilegirten
  Verfahren,  und  daun  erst  vom  dritten
Besitzer  gesprochen.  Im  Gegentheile  ist  bereits  im
Eingange  des  ganzen  Abschnittes,  in  §.  42,  bei
der  Feststellung  des  Umfanges  einer  Hypothekforderung,
  gerade  in  Bezug  hierauf  des  dritten  Besitzers
schon  gedacht  worden,  und  mit  Recht  läßt  sich  aus
diesem  Umstande  die  Folgerung  ableiten,  daß  der
im  Vorausgehenden  präzisirte  Umfang  und  Be-Friff
  für  alle  weiteren  nachfolgenden  Bestimmungen
maßgebend  sein  soll.

In  wie  ferne  aber  die  —  zudem  auf  bestrittener
  Auslegung  beruhende  —  Verordnung  des
§.  52,  daß  nur  die  Zinsen  aus  den  zwei  vorhergehenden
  Jahren,  nicht  auch  die  Zinsrate  aus  dem
laufenden  Jahre,  mit  der  Hypothekenzinsklage  verlangt
  werden  können,  auf  den  dritten  Besitzer  „nicht
passe,“  dürfte  kaum  abzusehen  sein.  Denn  wenn
auch  die  Haftung  dieses  letzteren  nach  andern  Gränen
  bestimmt  ist,  so  ist  trotzdem  sehr  wohl  möglich,
ag  diese  Gränzen  theilweise  mit  den  Gränzen
der  Hypothekenzinsklage  zusammenfallen,  und  daß
er  deßhalb  mit  dleser  letzteren,  soweit  eben  deren