324  Hyyothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.

Gränze  das  Gebiet  seiner  Haftung  noch  in  sich  begreist,
  belangt  werden  kann.  Zwei  sich  durchschneiende
  Kreise,  welche  ein  Segment  gemeinschaftlich
haben,  sind  in  wirklichem,  wie  auch  in  metaphorischem
  Sinne,  wohl  keine  Seltenheit!!  Es  ist  durchaus
  keine  Nothwendigkeit,  daß  die  beiden  gedachten
Verpflichtungen  —  nämlich  die  des  dritten  Besitzers
überhaupt  und  die,  auf  die  Hypothekzinsklage  antworten
  zu  müssen,  völlig  identisch  und  congruent
sein  müssen.
Aehnlich  ist  auch  der  Einwand  zu  widerlegen,
daß  der  Beklagte  nach  dem  Gesetze  blos  bei  Vermeidung
  der  Exekution  im  Allgemeinen  zur
Zahlung  aufzufordern  ist,  während  doch  einem  dritten
  Besitzer  gegenüber  die  Exekution  blos  an  dem
Hypothekenobjekte  statt  finden  könne.  Die  Exekution
muß  eben  je  nach  der  Beschaffenheit  des  Falles  eine
gesetzmäßige  sein,  und,  wenn  auch  der  Gläubiger
die  Wahl  des  Exekutionsobjektes  hat,  so  darf  er
“  doch  trotzdem  nicht  hiebei  über  die  gesetzlichen—
eien  es  nun  generelle  oder  specielle  —  Vorschriften
hinwegsetzen.  Wie  er  z.  B.  ungeachtet  seiner  freien
Wahl  kein  fremdes  Eigenthum  oder  auch  nicht  die
Besoldung  eines  Polizeisoldaten  :)  vorschlagen  darf,
so  ist  ihm  in  dem  unterstellten  Falle  nicht  erlaubt,
etwas  Anderes,  als  das  verpfändete  Immobile,
vorzuschlagen.  Durch  diese  Beschränkung  wird  aber
weder  Begriff  noch  Wesen  der  Exekution  alterirt.
Es  rechtfertigt  sich  ferner  auch  die  Strenge  des
§.  52  selbst  einem  dritten  Besitzer  gegenüber.
Denn,  da  dieser  wissen  muß,  daß  er  nach  dem  Inhalte
  des  §.  42  cit.  auch  für  die  Schulden  seines
Vorgängers  haften  muß,  kann  es  nur  als  eine

2)  Verordnung  v.  18.  Sept.  1813  (Keg.-Bl.  v.  1813
S.  1213).