Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.  325

gewöhnliche  Vorsicht  angesehen  werden,  daß  er  sich
vergewissert,  ob  nicht  bei  der  Gutsübernahme  noch
dergleichen  Rückstände,  für  welche  er  tenent  ist,  existiren.
  Hat  er  diese  Vorsicht  unterlassen,  so  mag
er  sich  selbst  die  übeln  Folgen  hievon  zuschreiben.
Uebrigens  bleibt  ja  auch  nach  geschehener  Zahlung
dem  Beklagten  die  Rechtsverfolgung  vorbehalten,
und  dieser  Vorbehalt  ist  im  unterstellten  Falle  um
so  wirksamer,  als  naturgemäß  der  Hypothekschuldner
  immer  leicht  seine  Befriedigung  bei  dem  Hypothekgläubiger,
  welche  er  so  zu  sagen  selbst  in  Händen
  hat,  finden,  und  überdies  vor  jeder  etwa  durch
Cession  zu  befürchtenden  Gefährde  sich  durch  eine
einfache  Protestation  schützen  kann  :)

Der  Schlußsatz  des  §.  52  endlich,  daß  es
hinsichtlich  älterer  Zinsrückstände  bei  den  Vorschriften
  der  Prozeßordnung  zu  verbleiben  habe,  spricht
eher  gegen,  als  für  die  Ansicht  des  Herrn  Kleiner.
  Gerade,  weil  hiernach  der  §.  52  auf  Verhältnisse,
  wo  der  dritte  Besitzer  nicht  im  Spiele  ist,
nicht  anwendbar  ist,  kann  behauptet  werden,  daß
er  umgekehrt  in  den  Fällen  seiner  Anwendung  sich
auch  auf  den  dritten  Besitzer  erstreckt.  Wenn  §.  52
auch  solche  Fälle  unter  sich  begreifen  würde,  wo
der  dritte  Besitzer  gar  nicht  haften  kann,  dann
rechtfertigte  sich  viellelcht  die  Deduktion,  daß  man
den  dritten  Besitzer  habe  ausschließen  wollen,  obwohl
  hier  noch  immer  zu  untersuchen  übrig  bleibt,
ob  neben  jenen  auf  den  dritten  Besitzer  unbezüglichen
  Fällen  nicht  auch  solche  Rechtsverhältnisse  unter
  das  Gesetz  zu  subsumiren  sind,  bei  denen  dieser
betheiligt  sein  kann.

Es  kann  ferner  nicht  gegen  die  Ausdehnung
der  Hypothekenzinsklage  auf  den  dritten  Besitzer  ein-2)

  Syp.-Ges.  S.  26  Nr.  5.  8.  27.