326  6  y#pothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer,

gewandt  werden,  daß  für  die  Regreßansprüche  des
Letzteren  wegen  des  durch  die  Hypothekenzinsklage
ihm  zugegangenen  Schadens  durch  den  F.  58  des
Hyp.-Ges.  nicht  gesorgt  sei.  Denn  es  findet  das
Gegentheil  statt,  es  ist  für  die  bezeichneten  Regreßansprüche
  vollkommen  gesorgt.  Wenn  ein  dritter
Besitzer  mit  der  Sypothekenzinsklage  belangt  und
verurtheilt  wird,  so  sind  blos  zwei  Fälle  möglich:
entweder  zahlt  er  das  Libellat  freiwillig  oder  das
Hypothekenobjekt  wird  zwangsweise  verkauft  4).
Im  ersteren  Falle  hat  er  aber  offenbar  eine  Hypothekschuld
  bezahlt,  da  unter  diesen  Begriff  nach
88.  42  und  54  des  Hyp.-Ges.  auch  die  eingeklagten
  Rückstände,  soweit  sie  überhaupt  vom  dritten
Besitzer  verlangt  werden  können,  fallen;  und  er
kann  somit  mit  Bezug  auf  §.  58  cit.  unbeanstandet
seinen  Regreß  nehmen.  Im  andern  Falle  aber  muß
immer,  und  zwar  von  selbst,  mit  der  Hypothekenzinsklage
  auch  die  Hypothekenklage  im  engern  Sinne
zusammentreffen.  Der  Gläubiger  hat  bei  einer  solchen
  Gelegenheit  immer  auch  das  Kapital  (ganz
oder  theilweise)  zu  erhalten,  da  nach  §.  85  des
Hyp.-Ges.  durch  einen  unfreiwilligen  gerichtlichen
Verkauf  einer  Sache  die  Hypotheken  darauf  an  und
für  sich  erlöschen,  jedenfalls  wird  aber  das  verpfändete
  Grundstück,  und  damit  der  Beklagte,  von  der
Kapitalschuld  befreit.  Es  ist  demnach  dieser  letztere,
trotzdem  er  nur  mit  der  Hypothekenzinsklage  belangt
wurde,  doch  auch  durch  die  Hypothekenklage  im  engern
  Sinne  aus  dem  Besitze  des  Gutes  gekommen,
und  daher  auch  hiernach  eine  Voraussetzung  des
8.  58  cit.  erfüllt.  Uebrigens  ist  unter  dem  an
dieser  Stelle  gebrauchten  Ausdrucke  „dingliche  Hypothekklage“
  sicher  nicht  blos  die  eigentliche  Dypothe--*)

  Eine  andere  Exekution  fündet  bekanntlich  nicht  statt.