Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  327

caria  in  rem  actio),  welche  auf  die  Befriedigung
  der  Kapitalschuld  zielt,  zu  begreifen,  sondern
muß  hierunter  jedes  gegen  den  dritten  Besitzer
ohne  Rücksicht  auf  dessen  persönliche  Gen  orszer
nisse  gerichtete,  aus  dem  Hypothekenverbande  überhaupt
  herrührende  Rechtsmittel,  also  auch  gegebenen
Falles  die  Hypothekenzinsklage,  verstanden  werden,
und  rechtfertigt  sich  diese  Interpretation  um  so  mehr,
als  der  Ausdruck  Hypothekenzinsklage  dem  Gesetze
selbst  fremd  und  erst  von  der  Doktrin  erfunden  worden
  ist,  also  der  Gesetzgeber  bei  dem  gebrauchten
Ausdrucke  „Hypothekenklage“  in  S.  58  nicht  wohl
an  diesen  Gegensatz,  resp.  an  die  gegnerische  Restriktion
  auf  die  blos  das  Kapital  betreffende  Klage
gedacht  haben  kann.

In  der  von  Herrn  Kleiner  vertheidigten  Beschränkung
  der  Hypothekenzinsklage  liegt  allerdings
keine  Gefährdung  für  den  Öypothekgläubiger,
wohl  aber  eine  höchst  benachtheiligende  Verzögerung
  und  Erschwerung  in  der  Reelisirung  seiner
  ihm  nach  §.  42  und  54  des  Syp.-Ges.  unbestreitbar
  zustehenden  Ansprüche.  Es  ist  deßhalb  dem
Gläubiger  wesentlich  daran  gelegen,  auch  den
dritten  Besitzer  mit  dem  mehrgedachten  Rechtsmittel
belangen  zu  können.

So  möchten  alle  Bedenken  des  Herrn  Kleiner
  gegen  diese  Ausdehnung  der  Öpypothekenzinsklage

  widerlegt  sein,  und
bei  Ehren  bleiben

Die  Orakel,  und  gerettet  sind  die  Götter.
Es  übrigt  nur  noch  auf  ein  dem  Schlusse  der

6)  Ich  bemerke,  daß  auch  nach  gemeinem  Rechte  auch
blos  wegen  der  Zinsen  die  a.  hypoihecaria  angestellt
  werden  kann  (vgi.  fr.  8  K.  5  de  pign.  aci.
(13,  7.)),  also  recht  wohl  auch  unsere  Hypothekenzinsklage
  im  Allgemeinen  mit  diesem  Namen
bezeichnet  werden  durste.