328  Sppothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.

Abhandlung  anzefügtes  Argument,  daß  unter  Umständen
  der  dritte  Besitzer  durch  die  Hypothekenzinsklage
  in  eine  schlimmere  Lage,  als  der  Schuldner
selbst,  gerathen  könne,  etwas  einzugehen.  Mag  man
nämlich  den  Ausdruck  „letzte  zwei  Jahre,“  (aus
denen  die  Zinsrückstände  begehrt  werden)  als  die
letzten  zwei  Kalenderjahre  oder  als  die  vom
letztverfallenen  Zinstermin  an  rückwärts  gelegenen
  zwei  Jahre  auffassen,  immerhin  muß  in  dieser
Beziehung  ohne  Unterschied,  ob  die  Hypothekenzinsklage
  gegen  den  ursprünglichen  Schuldner,  oder  gegen
  den  dritten  Besitzer  angestellt  wird,  das  Gleiche
gelten.  Wenn  die  Verzinsung  des  Hypothekenkapitales
  in  Terminen  von  je  14  Tagen  oder  von
einem  Monate  stipulirt  ist,  kann  allerdings  auch
der  dritte  Besitzer  mit  der  Hypothekenzinsklage  alle
14  Tage  oder  alle  Monate  belangt  werden;  nicht
minder  kann  es  aber  auch  der  ursprüngliche  Schuldner,
  falls  obige  Termine  nicht  eingehalten  werden,
und  demnach  die  betreffenden  Zinsen  „rückständige“
geworden  sind.  Hält  man  aber  umgekehrt  dieses
dem  Letzteren  gegenüber  für  unstatthaft,  so  cessirt
diese  Verfahrungsweise  eben  so  beim  dritten  Besitzer.
Uebrigens  dürfte  Herr  Kleiner  bei  diesem  Argumente
  übersehen  haben,  daß,  wenn  man  von
elner  alle  14  Tage  rc.  wiederholten  Belangung  wezen
  verfallener  Zinsen  spricht,  man  nur  eben  erst
.  h.  während  des  Besitzes  des  Dritten  verfallene
Zinsen  im  Auge  haben  kann,  in  Bezug  auf  diese
aber  der  dritte  Besitzer  keinesfalls  als  eigentlich  unbetheiligte
  und  nur  zufällig  hineinverflochtene  Person
  erscheint,  sondern  nach  der  eigenen  Schlußerklärung
  des  Herrn  Kleiner  hiefür,  als  für  seine
eigene  Schuld,  haftet,  also  auch  gerade  so
wie  der  ursprüngliche  Schuldner  zu  belangen
sein  wird.  Ortenau.