Posuessorium  und  peiilorium  kumulirt.  829

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verbindung  des  bosscssorium  ordinarium  und  des  Pelilo
rium;  das  letztere  aber  nur  aushülfsweise  zu  verstehen.

Ein  Gutsherr  hatte  gegen  einen  seiner  Grundholden
  eine  jährliche  Reichniß,  welche  ihm  dieser
verweigerte,  eingeklagt  und  gebeten,  ihn  im  Quasibesitze
  des  Bezugs  zu  schützen,  eventuell  den  Beklagten
  zu  verurtheilen:  er  habe  das  gutsherrliche
Recht  anzuerkennen  und  das  Gefäll  von  1849  an
fortzuentrichten.  In  beiden  Beziehungen  wurde  dem
Kläger  der  Beweis  auferlegt,  und  derselbe  nach
dessen  Durchführung  in  possessorio  zum  Erfüllungseide
  zugelassen,  in  petitorio  dagegen  dem  Beklagten
  der  Reinigungseid  auferlegt.  Mit  der  Abschwörung
  des  letzteren  wäre  natürlich  der  ganze
Erfolg  des  possessorischen  Sieges  wieder  verloren  geangen,

  während  das  Petitorium  doch  nur  eventuell
umulirt  war.

Auf  das  Revisionsgesuch  beider  Theile  verurtheilte
  der  oberste  Gerichtshof  den  Beklagten  in  petitorio
  sogleich  definitiv  nach  der  Klagsbitte,  weil
sowohl  in  possessorio  als  in  petitorio  der  Beweis
der  Klage  vollständig  aufgebracht  sei.  Den  Uebergang
  der  Entscheidungsgründe  von  dem  ersteren  auf
den  letzten  Punkt  bildet  folgende  Erwägung:

Die  GO.  K.  III  S.  4  Nr.  1  und  13  läßt  die
Kumulirung  des  petitorium  mit  dem  possessorium
ordinarium,  wie  es  auch  im  Wesen  der  Sache,
nur  alternativ  und  eventuell  zu,  und  verordnet  weiter
Nr.  14:  wenn  solches  ohne  Protestation  geschehen,
so  möge  der  Richter  in  einem  oder  anderen,  welches
  er  von  beiden  am  ersten  instruirt
finde,  allerdings  sprechen.  Hieraus  ergibt  sich  of-