330  Benützung  d.  Telegraph.  im  kaufmannischen  Verkehr.

fenbar  die  Folge,  daß,  wenn  der  klagenden  Gutsherrschaft
  schon  dermalen,  wie  oben  gezeigt,  in  possessorio
  der  Sieg  gebührt,  das  Pettorium  aber  zu
einer  endlichen  Entscheidung  noch  nicht  bereift  ist,
weil  es  noch  auf  einen  Eid  anzukommen  hätte,  die
Gutsherrschaft  um  die  Früchte  jenes  Sieges  nicht
kommen  darf,  sondern  dieselbe  im  Besitze  zu  schützen,
dem  Beklagten  dagegen  seine  Negatorienklage  für
das  Oeütorkum  vorzubehalten  wäre.

O.  a.  a.  O.  Nr.  5  und  6;  bayer.  LR.  Th.  II

Kap.  7  S.  7  Nr.  11.

Daß  die  Verbindung  des  Petitoriums  und  seiner
  Begehren  blos  zur  Aushilfe  geschehen  sei,  steht
schon  in  Kraft  gesetzlicher  Vorschrift  fest;  ist  aber  im
gegebenen  Falle  durch  den  blos  eventuellen  Anhang
der  petitorischen  Klagsbitte  noch  besonder5  konstatirt.

Nur  insoferne  auch  schon  in  der  jetzigen  Lage
der  Sache  die  zweite  Revisionsbeschwerde  des
klagenden  Gutsherrn  auf  eine  definitive  Verurtheilung
  der  beklagten  Relikten  gegründet  erscheint,  ist
die  Sache  dazu  geeignet,  zur  Abschneidung  aller
späteren  Weiterungen  auch  den  Ausspruch  im  Petitorium
  damit  zu  verbinden.  Diese  Voraussetzung
zeigte  sich  aber  wirklich  gegeben,  ..  .  u.  s.  w.

OAGE.  v.  27.  Mai  1856.  Nr.  154  ½%  %

2.

Benützung  des  Telegraphen  im  kaufmännischen  Verkehr.

In  einem  Rechtsstreite,  zwischen  einem  Londoner
  Hause  (Kläger)  und  einem  Hamburger  in
Betreff  Getraidehandels  geführt,  war  rechtskräftig
festgestellt:  dem  klägerischen  Hause  sei  so  viel  zu
vergüten,  als  es  bei  einem  ungesäumt  nach  Empfang
  des  Schreibens  vom  14.  Mai  in  Hamburg
geschehenen  Ankauf  der  Waare  nach  damaligen