Statuten-Kollision.  Briefliche  Injurien.  331

Preisstande  mehr  als  66  Schilling  pr.  Quarter
hätte  bezahlen  müssen.  Von  biegerischer  Seite  wurde
nun  der  Vergütungsberechnung  der  Preisstand  vom
19.  Mai  zu  Grunde  gelegt,  an  welchem  Tage  die
fragliche  Ankaufsordre  bei  Benützung  des  Telegraphen
  in  Hamburg  eingetroffen  und  zur  Verwirklichung
  gelangt  sein  würde.  Beklagterseits  wurde
hingegen  der  bedeutend  verschiedene  Preisstand  vom
23.  Mai  zum  Ausgangspunkt  genommen,  indem
auf  die  Möglichkeit  telegraphischer  Mittheilung
keine  Rücksicht  zu  nehmen  sei,  eine  briefliche  Ankaufsordre
  aber  nicht  vor  dem  23.  Mai  in  Hamburg
hätte  realisirt  werden  können.

Das  Obergericht  zu  Hamburg  entschied  am
14.  Januar  1856  im  Sinne  der  klägerischen  Aufstellung.
  Gründe:

Den  Klägern  muß  hiebei  allerdings  gestattet
werden,  eine  auf  telegraphischem  Wege  erthheilte
Ordre  zu  Grunde  zu  legen,  indem  derjenige,  dem
eine  ungesäumte  Mittheilung  zur  Bedingung
gemacht  ist,  wenn  auch  nicht  verpflichtet,  doch  jedenfalls
  berechtigt  erachtet  werden  muß,  sich  des  Telegraphen
  zu  derselben  zu  bedienen.  Ueberdies  ist
auch  dieses  Kommunikationsmittel  schon  an  und  für
sich  bei  Aufträgen  im  Getraidehandel  nicht  ungewöhnlich
  und  seben  in  dem  vorliegenden  Fall  von  den
Parteien  bereits  benützt  worden.  (Akten  Nr.  5138).

3.

Statuten-Kollision.  Briefliche  Injurien.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  folgende  Sätze:

Hinsichtlich  der  civilrechtlichen  Folgen  einer  unerlaubten
  Handlung  sind  die  Gesetze  des  Ortes,  an
welchem  sie  begangen  wurde,  in  Anwendung  zu
bringen,  und  als  Verübungsort  einer  brieflich  zuge-