332  Erlöschung  v.  Realgewerbsrechten  durch  Richtausübung.

fügten  Injurie  kann  nur  derjenige,  an  welchem  der
Brief  geschrieben  und  zur  sicheren  Bestellung  aufgegeben,
  nicht  aber  derjenige,  an  welchem  er  von  dem
Adressaten  in  Empfang  genommen  worden,  angesehen
werden;  denn  am  ersteren  Orte  hat  der  Injurient
Alles  gethan,  was  seinerseits  geschehen  mußte,  damit
  die  ehrverletzende  Mittheilung  an  den  Adressaten
  gelange,  und  eben  deßhalb,  weil  mit  der  Aufgabe
  des  Briefes  auf  die  Post  die  Thätigkeit  des
Injurianten  abgeschlossen  ist,  kann  auch  nicht  behauptet
  werden,  daß  er  die  Injurie  am  Orte  der  Adresse
verübt  habe.

Nach  diesem  Grundsatz  hat  der  oberste  Gerichtshof
  nicht  nur  als  Civilgericht  und  bei  Entscheidung
von  Kompetenzkonflikten,  sondern  auch  da,  wo  die
strafrechtlichen  Normen  von  Versuch  und  Vollendung
eingreifen,  nämlich  bei  brieflichen  Amtsehrenbeleidigungen
  und  bei  Preßvergehen  wiederholt  erkannt.

Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  12  S.  287,
Bd.  18  S.  66,  Bd.  19  S.  130  Nr.  2;
Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege
in  Bayern  Bd.  1  S.  269.

Da  nun  der  der  Klage  im  Original  anliegende
Brief  aus  Nürnberg  datirt,  und  laut  der  auf  demselbem
  befindlichen  Postzeichen  in  Nürnberg  gegen
Schein  der  Post  übergeben  worden  ist
so  ergibt  sich,  daß  hier  das  in  Nürnberg  geltende
gemeine  Recht  zur  Anwendung  kommen  mußf

OAGE.  v.  3.  Mai  1856.  Reg.  Nr.  455  5/6.

4.

Erlöschung  von  Realgewerbsrechten  durch  Nichtausübung.
Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir,  was  folgt:  Z„
Die  Verordnung  vom  8.  Febr.  1811,  die
Kaduzität  öde  liegender  Gewerbe  betr.,  enthält  ihrem