Gewerbskaduzität.  333

Eingang  zufolge  unter  Nr.  8.  eine  Erläuterung
der  Verordnung  vom  1.  Dez.  1804,  die  Handwerksbefugnisse
  betr.  In  dieser  Beziehung  wurde  durch
die  Verordnung  v.  1811  den  sonst  bestehenden  civilrechtlichen
  Bestimmungen  über  Erlöschung  affirmativer
  Privilegien  in  Ansehung  der  realen  Gewerbsrechte
  derogirt,  sohin  eine  Norm  aufgestellt,,  welche
Privatrechte  zum  Gegenstand  hatte.  Die  Behauptung,
  daß  diese  Verordnung  auf  Streitigkeiten
zwischen  Gewerbsberechtigten,  über  die  Erlöschun
eines  realen  Gewerbsrechts  durch  non  usus  nick
anwendbar  sei,  ist  daher  ungegründet.  Durch  das
Gewerbsgesetz  v.  11.  Sept.  1825  wurde  jene  Verordnung
  v.  1811  nur  für  die  Zukunft  wirkungslos.
Nirgends  aber  wurden  die  unter  ihrer  Herrschaft  bereits
  eingetretenen  Wirkungen  wieder  annullirt,  und
der  Plenarbeschluß  des  OAG.  v.  26.  Okt.  1842
sagt  nichts  weniger  als  dieses.
OAGE.  v.  23.  Feb.  1856.  Nr.  11105/84.

5.
ewerbskaduzität.  Geltungsgebiet  der  Verordnung  vom  8.
6  Febr.  1811.

Als  Ergänzung  der  VO.  v.  1.  Dez.  1804,
die  Handwerksbefugnisse  betr.,  sagen  oberstrichterliche
Entscheidungsgründe,  konnte  die  VO.  v.  1811  nur
an  solchen  Orten  Anwendung  finden,  für  welche  jene
Geltung  hatte.  Die  VO.  v.  1804  war  aber  lediglich
  in  dem  Kurpfalzbayerischen  Regierungsblatte
v.  1805  publizirt  worden,  hatte  also  nur  Geltung
erlangt  für  die  Provinzen  Bayern,  Neuburg
und  Oberpfalz.  Das  Ausschreiben  des  Generalkommissariats
  v.  9.  Dez.  1811  im  Intelligenzblatte
des  Mainkkreises  konnte  ihr  für  diesen  solche  Geltung
  nicht  verschaffen.  Dies  ergibt  sich  aus  Nr.  8
und  9  der  VO.  v.  1.  Januar  1806,  die  Einfäh=