334  Hausbau  auf  fremdem  Grundstück.

rung  des  Regierungsblattes  betr.  Zudem  waren
dabei  Privatrechte  in  Frage,  die  Ausdehnung  der
Verordnung  auf  andere  Provinzen  involvirte  sohin
einen  gesetzgeberischen  Akt,  die  Generalkommissariate
alsr  waren  zu  geseßgeberischer  Thätigkeit  nicht  berufen.


OAGE.  v.  23.  Febr.  1856.  Nr.  1110  5  3/84.

6.

Hausbau  auf  fremdem  Grundstück,  mit  Einwilligung  des
Eigenth#mers.

Anton  B.  hatte  seiner  Mutter  gestattet,  auf
einem  zu  seinem  Gutskomplexe  gehörigen  Grundstück
ein  Wohnhaus  zu  erbauen.  Als  später  der  Sohn
in  Gant  verfiel,  machte  die  Mutter  bezüglich  dieses
Wohnhauses  resp.  des  daraus  erzielten  Preises  das
Separationsrecht  geltend.  Hierüber  sagen  die  oberstrichterlichen
  Entscheidungsgründe  unter  Anderem:

Der  Umstand,  daß  Anton  B.  seiner  Mutter
die  Einwilligung  ertheilt  hatte,  auf  dem  Grundstücke
  bei  der  Linde  PlN.  265  ein  Wohnhaus  zu
erbauen,  ist  für  die  Beurtheilung  des  vorliegendem
Rechtsverhältuisses  entscheidend;  denn  die  ertheilte
Bewilligung  gab  der  Revidentin  einen  Berechtigungstitel
  (justus  titulus)  für  den  Aufbau  des
Wohnhauses,  und  schloß  die  Annahme  aus,  daß  der
Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  Eigenthümer
des  darauf  erbauten  Wohnhauses  werden  sollte  ..  .  ..  ..
Die  dagegen  angeführten  Gesetze,  8.  30  Inst.  de
rerum  divis.  (2,  1),  und  fr.  7  8.  12  de  acquir.
rer.  domin.  (41,  1),  passen  nur  auf  den  Fall,
wenn  der  Bauende  von  dem  Eigenthümer  des  Grund
und  Bodens,  auf  welchen  gebaut  wurde,  keinen
Rechtstitel  zum  Bauen  erlangt  hatte;  denn  es  ist
daselbst  zwischen  demjenigen,  welcher  sich  in  mala
fide  befindet,,  und  demjenigen,  welcher  in  bona