Erbschaftsentsagung  nach  abgelaufener  Ueberlegungsfr.  335

lide  handelt,  wohl  unterschieden.  Auf  Seite  der
Revidentin  war  nicht  nur  guter  Glaube,  sondern
auch  ein  gerechter  Titel  vorhanden,  wenn  sie  mit
erklärter  Zustimmung  ihres  Sohnes  einen
Hausbau  aufführte.  Daß  auch  derjenige,  welcher
mit  gerechtem  Titel  auf  dem  Grundstäcke,  welches
  vorher  einem  Andern  gehörte,  ein  Gebäude  errichtet,
  das  Eigenthum  an  demselben  nicht  erwerbe,
  daß  vielmehr  auch  in  diesem  Falle  das
Gebäude  dem  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens
nicht  gehöre,  ist  in  keinem  Gesetze  bestimmt  1)  .
Auf  den  Werth  des  Grundstückes,  auf  welchem
das  Haus  erbaut  wurde,  hat  die  Revidentin  keinen

Anspruch  erhoben,  ..  ...  und  hat  es  dabei  sein
Bewenden.
OAGE.  v.  18.  Dez.  1855.  Nr.  40  58.
7.

Erbschaftsentsagung  nach  abgelaufener  Ueberlegungsfrist.
Preuß.  2N.  Th.  1  Tit.  9  S§s-  383  —5,  406,  410—12,  420—1;
Tit.  16  S8.  378,  390.

Die  von  dem  Erben  nach  Ablauf  der  Ueberleungsfrist
  erklärte  Erbschaftsentsagung  hebt  die  Eigensbatt
  als  Erbe  nicht  auf;  eine  solche  Entsagung  kann
nicht  nach  den  für  Erbschaftsentsagungen  gesetlich
gegebenen  Grundsätzen  beurtheilt  werden,  ist  vielmehr
als  Veräußerung  aufzufassen  und  nach  den  für  die

1)  Ist  nicht  die  Einräumung  von  Seite  des  Grundeigenthümers,
  auf  seinem  Grund  und  Boden  ein
Haus  zu  erbauen,  als  Bestellung  einer  Superfizies,
  bei  welcher  das  Grundeigenthum  dem  Einräumenden
  verbleibt,  aufzufassen!  Vgll.  Puchta
Institut.  Bd.  II  §.  244:  „eine  dritte  Gestalt  des
Vertrags  ist,  daß  jemanden  dadurch  verstattet  wird,
auf  fremdem  Grund  ein  Gebäude  zu  errichten,  das
ihm  gehören  soll,  aber  freilich  nicht  zu  Eigenthum,
da  er  nicht  Eigenthümer  des  Bodens  werden  soll.