336  Erlöschung  v.  Realgewerbsrechten  durch  Nichtgebrauch.

letzteren  geltenden  Grundsätzen  die  rechtliche  Wirkung
einer  solchen  Entsagung  zu  ermessen.
Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  25.  Nov.
1853.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  26  S.  253.

8.
Dreißigjährige  Nichtausübung  als  Erlöschungsgrund  bei
Rcalgewerbsrechten.

In  der  oberstrichterlichen  Beurtheilung  eines
Falles,  auf  welchen  die  Verordnung  v.  8.  Feb.  1811
keine  Anwendung  fand,  kommt  hierüber  vor:

a)  Das  römische  Recht  knüpft  an  die  Nichtaußübung
  affirmativer  Prädialservituten,  wenn  solche
eine  gewisse  Zeit  hindurch  stattgefunden,  die  Focge
der  Erlöschung  derselben.  Eben  dieses  wurde  durch
fr.  1  de  nundinis  (50,  11)  auch  auf  ein  affirmatives
  Privileg  in  Anwendung  gebracht,  und  dadurch
  die  Zulässigkeit  der  Analogie  anerkannt.

b)  In  cap.  6  und  15  X  de  privil.  (5,  33)
wird  die  Erlöschung  des  privilegü  de  non  solvendis
  decimis  nicht  aus  dem  Ouasibesitz  des
Zehentrechts  auf  Seite  der  Pfarrei  die  Verjährungs-=zelt
  hindurch,  sondern  lediglich  aus  der  Nichtausübung
  des  Privilegs  abgeleitet.  Man  hat  daher
keinen  Grund,  darnach  die  Verjährbarkeit  durch
non  usus  auf  negative  Privilegien  einzuschränken.
  Es  war  daher  jenen  Rechtslehrern  beizupflichten,
  welche  die  Erlöschung  affirmativer  Privilegien
  nach  cap.  6  Xde  privil.  und  const.  3  de  pracscr.
30  v.  40  ann.  (7,  39)  von  der  30  jährigen  Nichtausübung
  abhängig  machen,  was  denn  auch  auf  reale  Gewerbsrechte,
  weil  diese  als  affirmative  Privilegien  zu
beurtheilen  sind,  Anwendung  findet.

OAE.  v.  23.  Feb.  1856.  Nr.  11105  3/8.
Nachtrag  zu  Nr.  10.  Verfasser  des  Artikels  S.  280—290
ist  Dr.  Rau  zu  München.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  #  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.