Samstag  den  25.  Olt.  1856.  21.  Jahrgang.  M  22.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Vom  ablebnungerech!  des  Pnselagen.  —  „„Berichtiung“  und  „ZJab--3
  indur  ablungselnrede;  der  R#chiwderspruch  einer
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bel  Klagen  aus  Kontraktserfüllung.  —  Serv
Verjährungobesipes.  —

Vom  Sblehnungerecht  des  Augeklagten  1).

Nach  Art.  105  des  St  PG.  vom  10.  Nov.  1818
sind  der  Angeklagte  und  der  Staatsanwalt  befugt,
  eine  gleiche  Anzahl  von  Geschwornen  abzulehnen.
  Der  Art.  107  bestimmt:

So  wie  der  Name  eines  Geschwornen  aus
der  Urne  gezogen  wird,  hat  zuerst  der  Staatsanwalt,
  sodann  der  Angeklagte  sich  zu  erklären,
  ob  er  von  dem  Rechte  der  Ablehnung
Gebrauch  machen  will.

Eben  so  ist  es  der  Angeklagte,  welchen  der
Präsident  bei  Bildung  des  Schwurgerlchts  auf  das
ihm  zustehende  Ablehnungsrecht  ausdrücklich  aufmerksam
  zu  machen  hat.  Von  einem  dem  Vertheidiger
  zustehenden  Ablehnungsrechte  oder
von  Ausübung  des  Ablehnungsrechtes  durch  den
Vertheidiger  ist  in  unserer  neuen  Strafprozeßgesetzgebung
  nirgends  die  Rede.  Gleichwohl  werden
die  Geschwornen  nach  der  schwurgerichtlichen  Praxis,
so  weit  sie  dem  Einsender  bekannt,  nicht  von  dem
Angeklagten,  sondern  durchweg  vom  Ver-1)

  Einsendung  von  Kr.=  u.  StGAcc.  ..  .
Neue  Folge  I.  Band.