338  Vom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.

theidiger  abgelehnt.  Es  fragt  sich,  ob  diese  Praxis
dem  Gesetze  gemäß  sei  oder  nicht.  Zur  Beantwortung
  scheint  man  auf  Fragen  prinzipieller  Art
zurückgehen  zu  müssen.  Wie  weit  nimmt  die  Vertheidigung
  an  den  Rechten  des  Angeklagten  Theil,
welche  Rechte  des  Letzteren  dürfen  gleichsam  zufolge
stillschweigender  Uebertragung  vom  Vertheidiger  Namens
  des  Angeklagten  ausgeübt  werden?  Sind  in
dem  St  PG.  von  1848  die  Rechte  und  Befugnisse
des  Angeklagten  einerseits  und  die  der  Vertheidigung
andrerseits  streng  auseinandergehalten,  oder  ist  in
den  Bestimmungen,  beziehungsweise  in  welchen  Bestimmungen,
  die  von  Befugnissen  des  Anklagten
sprechen,  zugleich  die  Einräumung  eines  gemeinsamen
Rechtes  für  den  Vertheidiger  inbegriffen?  —  Im
Allgemeinen  scheint  man  annehmen  zu  müssen,  daß,
wo  nur  des  Angeklagten  gedacht  wird,  auch  nur
dieser  gemeint  und  eine  gleichmäßige  Beziehung  auf
den  Vertheidiger  unstatthaft  sei.  In  einer  Reihe
von  Stellen  hat  der  Gesetzgeber  seinen  Willen,  daß
eine  gewisse  Befugniß  beiden,  dem  Angeklagten  wie
dem  Vertheidiger  zustehen  solle,  beziehungsweise  von
dem  Einen  oder  dem  Andern  ausgeübt  werden
könne,  dadurch  ausgeprägt,  daß  er  als  Träger  der
fraglichen  Befugniß  beide,  theils  mit  „und“  theils
mit  „oder"“  verbunden,  zusammen  erwähnt  hat  2).
In  einer  Anzahl  anderer  Stellen  ist  dagegen  nur
der  Angeklagte  dem  Staatsanwalt  gegenübergestellt
  s),  oder  überhaupt  nur  der  Angeklagte  er-2)

  Dgl.  die  Art.  124  Abs.  1,  125  149  Abs.  2,  164,  168,
170  Abs.  2  und  4  (Abs.  5  gehört  zur  Kategorle
der  Note  3),  179,  199  Abs.  2,  Art.  243  Abf.  1
und  4,  248  Zif..  2.

2)  Art.  101,  105,  107,  129  Abs.  1,  137  Abs.  1,
154  Abs.  1,  161  Abs.  1,  166,  186,  188  Abs.  2,

232  Abs.  2,  237,  239  Abs.  2,  317  Abs.  2.