Vom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.  339

wähnt  7),  und  eben  so  kommt  es  vor,  daß  die
Stellung  der  Vertheidigung  im  Gegensatze  zu
dem  Angeklagten  hervorgehoben  wird  5).
Bei  dieser  in  den  verschiedenen  Gesetstellen
Uns  begegnenden  Unterscheidung  muß  man  bezweifeln,
  daß  der  Gesetzgeber  in  denjenigen  Bestimmun--gen,
  in  welchen  lediglich  von  Befugnissen  und  Erklärungen
  des  Angeklagten  ohne  Erwähnung  des
Vertheidigers  die  Rede  ist,  gleichwohl  auch  diesen
(als  Vertreter  des  Angeklagten)  mit  der  fraglichen
Befugniß  auszustatten,  beabsichtigt  habe;  indem  die
Annahme  nahe  liegt,  es  sei  überall,  wo  eine  solche
Konkurrenz  in  seiner  Absicht  lag,  der  Ausdruck  derselben
  in  der  aus  den  Allegaten  der  Note  2  ersichtlichen
  Weise  erfolgt.  Von  dieser  Prämisse  ausgehend
hat  der  oberste  Gerichtshof  in  mehreren  Entscheidungen
  ausgesprochen,  daß  der  Bestimmung  des  Art.  235:
„Will  sich  der  Angeklagte  des  Rechtsmittels
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  bedienen,  so
hat  er  dieselbe  binnen  3  Tagen  *
anzumelden  —
durch  Anmeldung  von  Seite  des  Vertheidigers,
wenn  dieser  nicht  von  Jenem  mit  Spezialvollmachts)
dazu  versehen  ist,  nicht  genügt  werden  könne.  So
wie  hier  das  Beschwerderecht,  ist  dort  das  Ablehnungsrecht
  nur  dem  Angeklagten,  nicht  auch  dem
Vertheidiger  eingeräumt,  daher  scheint  man  auch  bel
dem  AblehnungSbrechte  auf  Bethätigung  durch  den
Angeklagten  bestehen  zu  müssen.  Es  erheischt  auch
diese  Ablehnungs5befugniß  ihrer  Natur  nach  nicht  be-*

  W  Art.  106,  136  (s.  auch  231  Ziff.  17),  167,

S)  Art.  241  Abs.  2,  3.

6  Vgl.  Sitzungsberichte  Bd.  I  S.  16,  52;  Bd.  III
S.  321.  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtsvflege
  in  Bayern.  Bd.  II  S.  98.

6  *