340  WVom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.

sondere  Rechtskenntnisse,  sondern  sie  ist  eine  so  einfache,
  daß  der  Angeschuldigte,  wenn  man  ihm  deren
Ausübung  anheimstellt,  um  so  weniger  in  dem  gebührenden
  Rechtsschutze  verkümmert  wird,  als  es
ihm  ja  unverwehrt  bleibt,  mit  seinem  Vertheidiger
vor  der  öffentlichen  Verhandlung  über  die  bevorstehende
  Ausübung  des  Ablehnungsrechtes  zu  berathen;
  indem  ihm  (dem  Angeklagten)  bei  Vermeidung.
der  Nichtigkelt  (Art.  231  Ziff.  17)  am  Tage  vor
der  öffentlichen  Verhandlung  das  Verzeichniß  der
Geschwornen  so  wie  der  Ersatzgeschwornen  bekannt
zu  machen  ist  (Art.  136).

Wir  wollen  nicht  neuerungssüchtig  eine  schroffe
Behauptung  aufstellen  oder  die  Lage  des  Angeschuldigten
  erschweren  und  das  Recht  der  Vertheidiger
einschränken,  besorgen  aber  auch  nicht,  nach  dem
Ausgeführten  dem  Vorwurfe  eines  Verstoßes  gegen
die  Regeln  der  Interpretation  ausgesetzt  zu  sein  und
die  Zahl  der  ohnehin  zahllosen  juridischen  Kontroversen
  um  eine  überflüssige  zu  vermehren.

Der  Wortlaut  der  Art.  105,  106,  107  und
144  des  Ges.  vom  10.  Nov.  1848  spricht  für  uns,
wir  setzen  voraus,  auch  dessen  Geist;  aber  es  steht
uns  noch  eine  doppelte  Utilitätsrücksicht  zur  Seite.
Ohne  die  Ehrenhaftigkeit  irgend  Jemands  bezweifeln
zu  wollen,  vermeinen  wir,  daß  es  die  strenge  objektive
  Unpartheilichkeit  fördert,  wenn  der  Angeklagte
  selbst  die  Geschwornen  ablehnt.  Diese  sind
ihm  meist  vorher  fremd,  —  die  ihm  nicht  fremden
mag  er  eben  ablehnen,  wenn  er  will,  —  während
zwischen  den  die  Vertheidigung  führenden  Anwälten,
Accessisten  und  Rechtspraktikanten  einer-,  und  den
Geschwornen  anderseits  nicht  selten  eine  nähere  sociale
Verbindung  stattfindet.  Durchschlagender  jedoch  als
diese  Erwägung  möchte  die  weitere  sein,  daß  sehr
oft  der  Vertheidiger  in  ausgedehntem,  ihn  fast  in
Verlegenheit  setzenden  Maaße  von  den  Geschwornen