Wom  Ablehnungsrecht  des  Angeklagten.  341

ersucht  wird,  sie  abzulehnen.  Wenn  sonst  kein  innerer
  Grund  der  Ablehnung  gegeben  ist,  welche  Geschworne
  soll  die  Vertheidigung  ablehnen  und  welche
nicht?  Gründe  der  Ablehunge  dürfen  zwar  nicht
angegeben  werden,  aber  planlos  oder  als  Quasi-Begünstigung,
  als  ein  Höflichkeitserweis  darf  sie  doch
nicht  ausgeübt  werden!  Oder  gibt  etwa  die  allgemeine
  Regel  des  Zuerstanmeldens  den  Ausschlag?
Es  wurde  einmal  der  Vertheidiger  durch  die  Visitenkarte
  eines  Geschwornen  zu  einer  sicherlich  verfrühten
Zeit  und  am  gewiß  nicht  passendsten  Orte  überrascht.
Gerade  weil  die  allermeisten  Geschwornen  mit  der
aufopferndsten  Hingebung  ihren  Beruf  ausfüllen,
sollte  einem  Einzelnen,  der  eine  unrühmliche  Ausnahme
  zu  machen  versucht,  dieses  auf  jede  Weise
erschwert  werden.  An  den  Staatsanwalt  nun  oder
den  Angeklagten  selbst  ein  Ablehnungsgesuch  zu  stellen,
  dürfte  manchen  Geschwornen  eine  gewisse  Scheu
abhalten.  Darf  aber,  wenn  nicht  Art.  97  und  98
Platz  greift,  überhaupt  der  Geschworne  es  selber
betreiben,  abgelehnt  zu  werden?  Weg  mit  aller
Laxität!  Referent  hat  eine  zu  hohe  Melnung  von
den  Pflichten,  von  der  Würde  und  dem  Ernste  des
Geschwornenamtes,  als  daß  er  über  die  Antwort  einen
Zweifel  hätte.

Nachschrift  des  Herausgebers.  9*rèPv  die
bisherige  Praxis  läßt  sich  geltendmachen,  daß  man
von  der  in  Gegenwart  des  Angeklagten  ohne  Widerspruch
  von  Seite  desselben  durch  den  Vertheidiger
geschehenen  Ausübung  des  Ablehnungsrechtes  annehmen
  muß,  sie  sei  aus  Spezialvollmacht  des  Angeklagten
  erfolgt  7).  Aber  es  war  sehr  angemessen,
den  damit  in  der  bezeichneten  Welse  getriebenen
Mißbrauch  öffentlich  zu  rügen.  Die  als  Gefälligkeit

7)  Vgl.  Kreittmayr  Anm.  zum  bayer.  2#K#  Th.  IV
Kap.  XIII  K.  II  Nr.  1  lit.  c.