342  Einrede  der  Zahlung,  mangelhast  begründet.

erbetene  und  gewährte  Ablehnung  eines  oder  einiger
Geschwornen  kann  entscheidenden  Einfluß  auf  den
Wahrspruch  haben,  sie  enthält  jedenfalls  eine  willkürliche
  Entlastung  der  Abgelehnten  von  Erfüllung.
einer  Bürgerpflicht  in  Verbindung  mit  gesetzwidriger
Belastung  derjenigen  Geschwornen,  welche  an  der
Stelle  der  Abgelehnten  eintreten  müssen.  Sowohl
den  aus  Gefälligkeit  Ablehnenden  als  den  solche  Gefälligkeit
  Erbittenden  trifft  der  Vorwurf  des  Mißbrauchs
  gesetzlicher  Vorschriften,  daher  der  Pflichtverletzung.
  Mag  solche  schlechte  Sitte  in  den  französischen
  Schwurgerichten  heimisch  sein;  deutsche  Gewissenhaftigkeit
  und  Pflichttreue  sollten  sich  rein  davon
  halten.  Eine  Ansprache  über  diesen  Gegenstand
zu  halten,  wäre  ein  für  Eröffnungsreden  der  Prisidenten
  passender  Stoff.

Mittbeilungen  aus  der  Praris.
1.
Berrichtigung"  und  „Zahlung";  Begründung  der  Jahlungseinrede;
  der  Nichtwiderspruch  einer  in  faktischer  Hinsicht
mangelhaften  Einrede  ist  unnachthellig.  «

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S-335f.aufgestelltenSahcs).

Der  Großhändler  A.  klagte  gegen  die  Relikten
des  verstorbenen  Baumwollent  u-Fabrikanten  B.,
mit  welchem  er  mehrere  Jahre  in  Geschäftsverkehr
gestanden  hatte,  auf  Bezahlung  eines  größtentheils
durch  Abrechnungen  mit  demselben  sich  ergebenen
Saldo's  von  1944  fl.,  nebst  Verzugszinsen.  Der
Vertreter  der  Beklagten  begegnete  der  Klage  nicht
nur  durchgehends  mit  Widerspruch,  welcher  sich  sogar
  auch  auf  eine,  nach  Angabe  des  Klägers  vor