Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründet.  343

der  letzten  Abrechnung  vom  Erblasser  der  Beklagten
geleistete  Abschlagszahlung  an  der  vorherigen  größern
Schuld  erstreckte,  sondern  bestritt  auch  die  Zinsenforderung
  und  brachte  in  einem  Zwischensatze  die
Behauptung  vor,  daß  die  eingeklagte  Summe  schon
berichtiget  worden  sei.  Diese  in  der  klägerischen
Replik  nicht  speziell  widersprochene  Behauptung  erachtete
  das  Gericht  I.  Instanz  für  zugestanden  und
erkannte  auf  Entbindung  der  Beklagten  von  der
Klage.  Hiegegen  wurde  vom  Kläger  appellirt  und
die  II.  Instanz,  welche  die  Einrede  der  Berichtigung
in  der  vorgebrachten  Art  nicht  für  begründet  erachtete,
  erkannte  abändernd  auf  den  vom  Kläger  zu
liefernden  Beweis  der  Forderung.

Dieses  von  den  Beklagten  im  Wege  der  Revision

  angefochtene  Erchnatu  wurde  oberstrichterlich
bestätigt  aus  folgenden  Gründen:
„Die  vom  Vertreter  der  Beklagten  vorgebrachte
Einrede  entspricht  den  Vorschriften  der  GO.  VI,
8.  8  in  keiner  Beziehung.  Dieselbe  wurde  nicht
nur,  anstatt,  daß  sie  rechtlicher  Ordnung  gemäß
als  peremkorische  Einrede  der  Klagbeantwortung  nachzufolgen
  hatte,  ordnungswidrig  mit  der  negativen
Streiteinlassung  vermengt,  sondern  sie  leidet  noch
überdieß  an  den  Essentialfehler  der  Dunkelheit  und
Allgemeinheit.  ,

Zwischen  den  beiden  Sätzen,  wovon  im  erstern
die  klägerische  Hauptforderung  und  im  letztern  die
Zinsenforderung  widersprochen  wird,  befindet  sich  der
lakonische  Satz  eingeschoben:  „eventuell  werde  behauptet,
  daß  die  eingeklagten  1944  fl.  schon  berichtiget
  seien.“  "“

Wenn  nun  auch  das  Wort  „berichtigen“
in  Bezug  auf  eine  Schuldpost  im  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  als  synonym  mit  bezahlen  gilt,
so  hat  dasselbe  doch  im  juridischen  Sprachgebrauche
nicht  ausschließlich  diese  Bedeutung,  indem  die  Be-