344  Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründetrichtigung

  einer  Schuld  außer  durch  Zahlung  auch  noch
auf  andere  Weise  geschehen  kann,  wie  z.  B.  durch
Abrechnung,  Angabe  an  Zahlungsstatt,  Kompensation
  u.  s.  w.  "

Unter  Zahlung  wird  aber  speziell  und  nach  der
gesetzlichen  Sprache  nur  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit
  des  Schuldners  durch  Geld  oder  geldwerthe
Papiere  pesseanen.

Preuß.  Landr.  I,  16  8.  28.
Seufferts  PR.  §.  237,  Note  1  S.  26
3.  Ausg.

Der  vorgetragenen  Einrede  mangelt  es  demnach
an  der  erforderlichen  Deutlichkeit,  weil  im  Dunkeln
gelassen  wurde,  was  mit  dem  gebrauchten  mehrdeutigen
  Ausdrucke  berichtigen  gesagt  werden  wollte,
indem  sich  hieraus  nicht  mit  Bestimmtheit  entnehmen
läßt,  welche  Art  der  Berichtigung  eigentlich  gemeint
war  und  ebendeßhalb  auch  nicht  entnommen  werden
kann,  auf  welchem  historischen  und  rechtlichen  Fundamente
  die  Einrede  beruht.  ·  .«

In  dieser  Hinsicht  müssen  aber,  nach  dem

Grundsatze:  reus  excipiendo  fit  actor,  die  Einreden
  ebenso  wie  die  Klagen  vorgetragen  und  beründet
  werden.  Die  Anm.  zur  GO.  a.  a.  O.
agen  in  dieser  Beziehung:  „wer  dunkel  und  zweideutig
  oder  so  excipirt,  daß  man  das  jus  und  die
causa  exceptionis  nicht  klar  daraus  ersehen  kann,
hut,  eben  so  viel,  als  wenn  er  gar  nicht  antworete.“


Bei  der  erwähnten  Dunkelheit  und  Allgemeinheit
  fraglicher  Einrede  konnte  Kläger  dadurch,  daß
er  dieselbe  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten  widersprochen
  hat,  den  im  Prozeßgesetze  v.  17.  Nov.  1837
§.  19  und  21  bestimmten  Nchinachchei-  nicht  verwirken,
  wonach  jeder  nicht  besonders  und  bestimmt
widersprochene  Thatumstand  für  zugestanden  erachtet
  wird,  denn  es  ist  hiebei  voraukgesetzt,  daß