Einrede  der  Zahlung.,  mangelhaft  begründet.  345

der  betr.  Thatumstand  vom  Gegner  behauptet  worden
  sein  muß;  nicht  behauptete  Thatumstände  können
aber  nicht  für  zugestanden  angenommen  werden.
Diie  in  der  erwähnten  Allgemeinheit  ohne  Anführung
  faktischer  Umstände  vorgebrachte  Einrede
wurde  übrigens  in  der  ihr  angemessenen  Weise  schon
dadurch  von  dem  Kläger  widersprochen,  daß  er  replicando
  seiner  Klage  durchgehends  inhärirte  und
eben  dadurch  zu  erkennen  gab,  daß  er  die  angebliche
Berichtigung  der  libellirten  Feorderung  nicht  zugestehen
  wolle.  Eine  weitere  Einlassung  auf  besagte
Einrede  war  dem  Kläger  bei  deren  Allgemeinheit
nicht  möglich.

Es  konnte  aber  dieser  Einrede  eine  rechtliche
Folge  nicht  gegeben  und  dieselbe  auch  nicht  in  der
vorgebrachten  Art  zum  Beweise  ausgesetzt  werden,
weil  die  faktischen  Momente,  aus  welchen  die  angebliche
  Berichtigung  der  klägerischen  Forderung  als
thatsächlich  verwirklicht  zu  erkennen  wäre,  im  ersten
oder  Konstativ-Verfahren  nicht  vorgebracht  wurden
und  im  Beweisverfahren,  als  der  prozessualischen
Ordnung  zuwiderlaufend,  nicht  erst  nachgeholt  werden
  können.

Aber  selbst  in  dem  Falle,  wenn  aus  dem
Exceptionsvorbringen  mit  Bestimmtheit  hervorgienge,
daß  mit  dem  Ausdrucke  berich  tigen  behauptet
werden  wollte,  die  Forderung  des  Klägers  sel  bezahlt
  worden,  würde  sich  die  Sachlage  für  die
Revidenten  nicht  günstiger  gestalten.

Es  wäre  zwar  alsdann  eine  bestimmte  Art  der
Berichtigung  behauptet  worden,  aber  hierdurch  doch
noch  keineswegs  in  thatsächlicher  Hinsicht  Alles  erschöpft,
  was  nach  der  individuellen  Beschaffenheit
des  vorliegenden  Falles  zur  gehörigen  Substanzirung
der  Zahlungseinrede  erforderlich  gewesen  sein  würde.

Es  kann  wohl  in  gewissen  Fällen  eine  Ausnahme
  von  der  Regel,  daß  die  Thatsache,  auf  welche