346  Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründet.

elne  Einrede  begründet  wird,  besonders  eingeführt
werden  muß,  eintreten,  sofern  schon  die  allgemeine
Bezeichnung  des  Rechtsbegriffes  die  Angabe  aller
derjenigen  Umstände  genügend  darstellt,  welche  die
Individualität  des  Falles  ausmachen,  und  wird  namentlich
  als  Beispiel  einer  solchen  Ausnahme  angeführt,
  daß  von  Beklagten  durch  das  Vorbringen,  „er
setze  die  Einrede  der  Zahlung  entgegen,“  erklärt.
werde,  daß  er  dem  Gläubiger  dasjenige  geleistet
habe,  was  nach  dem  Inhalte  der  Obligation  geschuldet
  war.

Seufferts  Komment.  zur  GO.  Nd.  IH

S.  335—336  2.  Ausg.

Allein  es  läßt  sich  aus  diesem  Beispiele  keineswegs
  und  um  so  weniger  die  allgemeine  Folgerung
ableiten,  daß  bei  Vorbringung  der  Zahlungseinrede
elne  besondere  thatsächliche  Begründung  überhaupt
nicht  nothwendig  sei,  weil  Abweichungen  von  der  gesetzlichen
  Regel,  da  wo  das  Gesetz  selbst  keine  Ausnahme
  vorzeichnet,  vom  Richter  nur  im  beschränkten
Maße  und  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  des  gegebenen  Falles  zugelassen  werden
dürfen.

Die  Gestattung  einer  Ausnahme  bei  der  Einrede
  der  Zahlung  läßt  sich  daher  im  Allgemeinen
nicht  rechtfertigen,  sondern  es  muß  vielmehr  stets
nach  der  Individualität  des  konkreten  Falles  richterlich
  ermessen  werden,  ob  schon  die  einfache  Behauptung
  der  geleisteten  Zahlung  zur  Begründung  der
Zahlungseinrede  für  genügend  zu  erachten,  oder  ob
hiezu  auch  noch  die  Angabe  der  nähern  Umstände
nothwendig  sei.

Ersteres  kann  wohl  in  dem  Falle  angenommen
werden,  wenn  der  ursprüngliche  Gläubiger  und
Schuldner  einander  gegenüberstehen  und  es  sich  von
einem  einfachen  Obligationsverhältnisse  handelt,  wobei
  der  Schuldner,  um  seine  Verbindlichkeit  zu  er-