Einrede  der  Zahlung,  mangelhaft  begründet.  347

füllen,  nichts  weiter  zu  thun  hatte,  als  die  schuldige
  Summe  zu  bezahlen  und  daher  lediglich  dieses
Faktum  in  Frage  ist.

Anders  aber  verhält  es  sich  im  vorliegenden
Falle,  wo  Forderungen  aus  verschiedenen  Geschäften,
  welche  der  mit  dem  verstorbenen  Fabrikanten  B.
in  mehrjährigem  Geschäftsverkehr  gestandene  Kläger
geltend  macht,  gegen  die  Relikten  des  B.  eingeklagt
sind,  also  die  ursprünglichen  Kontrahenten  nicht
selbst  einander  gegenüberstehen,  wo  zum  Theil  auf
vorgängig  zwischen  dem  Kläger  und  dem  B.  gepflogene
  Abrechnungen  Bezug  genommen  ist  und  au5
den  sich  hiernach  ergebenen  Schuldresten  Verzugszinsen
  gefordert  werden,  überdieß.  auffallender
Weise  vom  Vertreter  der  Beklagten  sogar  die  in
dem  der  Klage  beiliegenden  Buchauszuge  vorgetragene
  letzte  Abschlagszahlung  de5  B.  wiedersprochen
  wurde.

Bei  diesen  Verhältuissen  konnte  die  blos  hingeworfene
  Behauptung,  daß  die  eingeklagte  Hauptforderung
  schon  berichtiget  sei,  selbst  in  dem  Falle,
wenn  damit  eine  Zahlung  im  Sinne  des  Landrechts
gemeint  worden  sein  sollte,  zur  Begründung  der
fragl.  Einrede  offenbar  nicht  genügen,  indem  nothwendig
  zu  diesem  Behufe  angeführt  werden  mußte,
von  wem,  ob  nämlich  vom  Erblasser  B.  selbst,  oder
erst  von  dessen  Relikten,  und  zu  welcher  Zeit  die
Berichtigung  resp.  Zahlung  geschehen  sei;  völlig  abgesehen
  davon,  daß  auch  bei  dem  gewählten  undeutlichen
  Ausdrucke  „Berichtigung“  die  faktische  Angabe,
in  welcher  Art  die  Berichtigung  stattgefunden  habe,
unumgänglich  nothwendig  gewesen  wäre.“

(Nun  folgen  mehrere  faktische,  aus  den  Akten
entnommene  Umstände,  welche  keinen  Zweifel  übrig
ließen,  daß  es  mit  der  fraglichen  Einrede  der  Berichtigung
  nicht  ernstlich  gemeint  sein  konnte,  son-