348  Einstandsrecht.  Bayreuther  R.

dern  damit  blos  ein  auf  Gerathewohl  hingeworfener
Vertheidigungsbehelf  versucht  werden  wollte.)
OAGE.  v.  3  Dez.  1855.  RNr.  0  ½%

2.

Zur  Lehre  vom  Einstandsrechte  nach  dem  bayreuther  Provinzlalrechte.


1)  Die  bayreuth.  Landeskonstitution  v.  J.  1722
gestattet  im  Tit.  VI  §.  1  den  Kindern  nicht  unbeingt
  das  Einstandsrecht,  wenn  Eltern  oder  Großeltern
  etwas  von  ihrem  unbeweglichen  Vermögen
verkaufen,  sondern  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen,
  nämlich  insofern  die  Kinder  entweder  außer
der  Eltern  Brode  sind,  oder  aber  eigene  Mittel  habnz:
  und  wenn  hiebei  keine  Gefährde  beabsichtiget
wir

Unter  Kindern,  welche  außer  dem  Brode  der
Eltern  stehen,  können  nach  dem  allgemeinen  jurist.
Begriffe  so  wie  namentlich  auch  im  Sinne  der
bayreuth.  Landeskonstitution  Tit.  VII  §S.  19  2)  nur
diejenigen  verstanden  werden,  welche  nicht  mehr  unter
  der  väterlichen  Gewalt  stehen,  und  diese  wird
nach  deutschem  Rechte,  so  wie  auch  nach  dem  preuß.
Landr.  II,  2  S.  210  und  228  ohne  förmliche  Emancipation
  dadurch  aufgehoben,  wenn  die  Kinder  nach
erreichter  Großjährigkeit  eine  eigene  von  den  Eltern
abgesonderte  Haushaltung  gründen,  oder,  was  bezüglich
  der  Töchter  gilt,  sich  mit  väterlicher  Einwilligung
verheirathen)

Zur  Anstellung  einer  eigenen  Haushaltung  ist

1)  S.  Arnold  Beiträge  zum  deutschen  Privatrecht.
Bd.  U  S.  211.

à)  Eben  daselbst  Bd.  1  S.  183.

25  Glück  Pand.  Komm.  Bd.  U  8.  161  S.  435.  442.