Einstandsrecht.  Bayreuther  R.  349

es  aber  nicht  genügend,  wenn  die  Kinder  keine  Alimente
  mehr  von  den  Eltern  bekommen,  sondern
durch  ein  Dienstverhältniß  sich  Lohn  und  Kost  verschaffen
  4).

2)  Da  die  Ausübung  des  Einstandsrechts  nothwendig
  voraussetzt,  daß  ein  Verkauf  der  dem  Retrakte
  unterworfenen  Sache  an  einen  Fremden  beabsichtiget
  werde  oder  bereits  abgeschlossen  worden  sei,
so  folgt  hieraus  von  selbst,  daß  daraus,  wenn  der
Einstandsberechtigte  auf  das  ihm  außer  diesem  Falle
geschehene  Anbieten  der  Sache  zum  Kaufe  erklärt,
daß  er  sie  nicht  kaufen  wolle,  noch  keineswegs  ein
Verzicht  auf  das  Einstandsrecht  abgeleitet  werden
kann,  weil  er  unter  diesen  Umständen  noch  gar  nicht
veranlaßt  war,  darüber,  ob  er  von  seinem  Elustandsrechte
  Gebrauch  machen  wolle  oder  nicht,  einen  Entschluß
  zu  fassen.

Es  ist  also  nicht  das  bloße  Anbieten  der  Sache
zum  Kaufe  genügend,  sondern  das  Anbieten  des

orkaufes  erforderlich,  wenn  aus  der  Erklärung
des  Retraktsberechtigten,  daß  er  die  Sache  nicht
kaufen  wolle,  ein  Verzicht  auf  das  Einstandsrecht
gefolgert  werden  soll  5).  "

Daß  auch  die  Bestimmung  der  bayreuth.  Landeskonstitution.
  Tit  VI  §.  12  6)  nur  in  dlesem
Sinne  aufgefaßt  werden  kann,  ergibt  sich  zweifellos
aus  deren  Vergleichung  und  Zusammenhange  mit
den  §§#.  11  und  14,  indem  nach  §.  11  der  Anfang
der  für  die  Anmeldung  des  Einstands  festgesetzten
dreimonatlichen  Präklusivfrist  von  Zeit  der  erlangten
Wissenschaft  des  Kaufs  gerechnet  wird,  daher  im
§.  12,  wie  dessen  Anfangöworte  „gleiche  Bewandt-4)

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5)  Walch  Näherrecht.  1  B.  V  Hptft.  §  6  S.  251  ff.
Mittermaier  bd.  Privatrecht  Bd.  I  S.  289  6.  Ausg.

·6aq)  Arnold  Beltr.  Bd.  I  S.  216.