350  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes.  Sequestration.

niß  soll  es  haben“  zu  erkennen  geben,  die  erlangte
Wissenschaft  des  intendirten  oder  abgeschlossenen  Kaufes
  mit  einem  Fremden  ebenfalls  voraußgesetzt  ist,
und  endlich  §.  14  das  Anbieten  des  Vorkaufs
mit  ausdrücklichen  Worten  erwähnt.

Die  spätere  Verordnung  vom  16.  März  17757)
hat  übrigens  nur  auf  die  §#§.  12  und  14  der  Landeskonstitution
  l.  c.  Bezug,  sie  gestattet  dem  Retraktsberechtigten
  auch  ferner  die  Wahl,  ob  er  sich
des  Einstandsrecht6  sogleich,  wenn  ihm  die  Sache
mit  oder  ohne  Exprimirung  des  Preises  angeboten.
wird,  bedienen  oder  vorerst  den  Kaufsabschluß  mit
einem  Fremden  abwarten  und  sich  erst  alsdann  des
Einstandes  wegen  positiv  entschließen  wolle,  schreibt.
aber  vor,  daß  letzternfalls  der  Vorbehalt  deutlich
erklärt  werden  müsse,  widrigenfalls  Entsagung  auf
daß  Einstandsrecht  angenommen  werde.

An  der  Bestimmung  des  §S.  13  1.  c.  der  Landeskonstitution
  wurde  durch  jene  Verordnung  nichts
geändert.

OAGE.  v.  18.  März  1856.  RNr.  69%

3.

Arrestgesuch  auf  Orund  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes.
Sequestration  bel  Klagen  auf  Kontraktserfüllung.

In  Bezug  auf  die  Abtretung  der  Fhr.  v.
F.'schen  Grundrenten  an  die  Ablösungskasse  wurde
von  Seite  des  Fiskus  behauptet  (andrerseits  widersprochen),
  die  Uebernahme  sei  vom  Staate  an  die
Bedingung  geknüpft  worden,  daß  die  Gutsherrschaft
die  Berichtigung  jener  Gefälle  selbst  zu  bewirken
habe,  welche  zeitweise  oder  für  immer  uneinbringlich
  würden.  .  .  .  Diese  Uneinbringlichkeit  ergab

1)  Arnold  a.  a.  O.  S.  252—254.