.  Art.  24  des  Ablssungsgesetzes.  Sequestration  361

sich  bei  gewissen  Frohngeldern  und  Ordinaristeuern
durch  Weigerüng  der  Pflichtigen  seit  18/3/80.  Nun
klagte  das  betreffende  Kreisfiskalat  gegen  Fhr.  v.
.  auf  Verwirklichung  der  behaupteten  Haftung,
bezw.  auf  Reszission  des  Abtretungsvertrages.
Mit  der  Klage  wurde  unter  Bezugnahme  auf  Art.
34  des  Ablösungsgesetzes  der  Antrag  verbunden,
von  den  (wegen  Fideikommißverbandes)  gerichtlich
hinterlegten  Ablösungs-Schuldbriefen  möge  der  zur
Deckung  der  fraglichen  Haftungs  -Forderung  (für
Vergangenheit  und  Zukunft)  erforderliche  Betrag
an  Zinsabschnitten  zurückgehalten  werden.  Dieseß
Arrestgesuch  wurde  in  beiden  Instanzen  zurückgewiesen.
In  7  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  wurde
eäußert:  .
g.  Der  Art.  34  des  Ablösungsgesetzes  von  1848
ist  hieher  nicht  anwendbar,  da  es  sich  nicht  von
einer  auf  den  abgetretenen  Grundrenten  ruhenden,
vom  Aerar  beanspruchten  Last  handelt,  sondern  lediglich
  die  Erfüllung  einer  angeblichen  Kontraktsbedingung
  in  Frage  ist.  Der  Art.  34  bezweckte  keineswegs,
  die  civil=  und  prozeßrechtlichen  Bestimmungen
  über  Segquestration  und  Arrest  bei  Streitfragen,
  welche  die  Ablösung  oder  Uebernahme  der
Grundrenten  betreffen,  zu  modifiziren.  Es  gilt  vielmehr
  auch  hier  der  in  const.  1  de  probib.  sedquestr.
  (41,  4)  auögesprochene  Grundsatz,  daß,
wenn  über  Kontraktserfüllung  gestritten  wird,  nicht
unter  dem  Vorwand  der  Sequestration  die  Exekution
vor  dem  Urtheil  verfügt  werden  soll1).
Es  mußten  also  die  Voraussetzungen  gegeben
sein,  unter  welchen  nach  GO.  VIII  S.  7  Nr.  2

1)  „Luolics  ex  quolibet  contractu  pecunia  poskulakur,
agequestrationis  necessilas  conqulescat.  Oporlet  enim
debitorem  primo  convinel,  et  sic  dolnde  ad  solutionem
  pulssrti.  .“