352  Servituten;  Unterbrechung  des  Verjährungsbesitzes.

Segquestrationen  zulässig  sind.  Daran  mangelt  es
hier.  Der  Vertrag,  um  dessen  vollständige  Erfüllung
  oder  Rückgängigmachung  es  sich  handelt,  betrifft
  nicht  die  Person  des  Beklagten,  sondern  das
Familienfideikommiß  selbst.  Da  nnn  dieses  nicht
lediglich  in  den  Ablösungsobligationen  und  deren
Coupons  besteht,  so  ist  der  Kläger  bezüglich  seiner
Ansprüche  gedeckt,  wenn  auch  die  Coupons  nicht
innebehalten  werden.  In  diesem,  das  Fideikommiß
selbst  betreffenden  Rechtsstreit  ist  der  Beklagte  als
jetziger  Fideikommißbesitzer  der  contradictor  legitimus,
  und  die  Rechtskraft  des  darin  erfolgenden.
Erkenntnisses  erstreckt  sich  nach  Maßgabe  GO.  XIV
§.  11  Nr.  4  „Drittens“  und  Annotat.  dazu  auf
alle  Sukzessoren  und  Anwärter.  Ein  besonderes
Interesse  also,  aus  den  fraglichen  Coupons  befriedet
  #n  zu  werden,  waltet  auf  Seite  des  Klägersnicht
  b.
OAGE.  v.  3.  Juli  1855  Nr.  1225  58.

4.

Servituten;  Unterbrechung  des  Verjährungsbesitzes.

Preuß.  2  R.  Th.  I  Zit.  22  S8.  13,  14,  26,  20;  Tit.  7  S#.  80,
S6.  125,  12v  f  88.  507  ff.,  570  fl,  580,  590,  —

Die  auf  dem  dienenden  Grundstücke  stattgefundene
  Verlegung  einer  einzelnen  Strecke  eines  Weges,
  auf  welchen  ein  Anderer  den  Besitz  der  Wegegerechtigkeit
  erlangt  hat,  unterbricht  den  Verjährung-Besitz
  nicht,  wenn  durch  jene  Verlegung
Zweck,  Umfang  und  Zielpunkt  der  Servitut  keine
Aenderung  erleiden.

Erk.  96  Obertribunals  zu  Berlin  v.  26.  Sept.
1854.  Entsch.  d.  OT.  Bd.  29  S.  60.

*  J.  Feuffert=  Verl.:  Palm  #  Enr,  —  Enle)
Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S