Samstag  den  8.  Nov.  1856.  21.  Jahrgang.  MW  23.

Blätter

für

UNechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ist  elne  MWiderklage  gegen  ein  Milglled  der  lönlgllchen  Familte  in
elner  von  demselden  bei  einem  untergerlchte  klabar  versolgten  per  ·
sönlichen  dechtesache  #ulasit#n  —  Sewituten.  Grsttzung.  Ist  er#ft
lich,  daß  der  Eigemhümer  des  dlenenden  Grundkücks  Kenntulß  von

den  A#uo#bungsbaändlungen  bate  71  —  Hopsenkauf.  Einwand  un.
vollständlo  erfüllter  Verkaufe-Bewelslast.  —  Constitutom  possenum.
  —

A  eine  Widerklage  hegen  ein  Miitglied  der  königlichen

  Familie  in  einer  von  demselben  bei  einem  Untergerichte

  klagbar  verfolgten  perfönlichen  Mechtssache
zulässig?

In  einem  Rechtsstreite,  in  welchem  ein  Mitglied
  der  königlichen  Familie  Klage  wegen  Nichtigkeit
  der  Ingrossation  eines  Kaufvertrags  erhoben
hatte,  wurde  gegen  dasselbe  eine  Widerklage  auf
Erfüllung  jenes  Kaufes  von  den  Beklagten  erhoben,
von  dem  Vertreter  des  Herrn  Klägers  aber  die  Einlassung
  auf  diese  Widerklage  verweigert,  weil  nach
Kap.  8  S.  1  Nr.  5  der  GO.  in  Sachen,  welche
von  der  Jurisdiktion  des  angegangenen  Gerichts
eximirt  sind,  gar  keine  Nekonvention  gestattet,  sondern
  eine  solche  Widerklage  allezeit  gleich  ab=  und
an  die  Behörde  verwiesen  werden  soll,  die  Mitglieder
  der  kgl.  Familie  aber  von  der  Jurisdiktion  des
mittels  der  Klage  angegangenen  kgl.  Kr.=  u.  StG.
eximirt  seien.

Die  erste  Instanz  verwarf  diese  Verweigerung
der  Einlassung,  und  auf  erhobene  Berufung  besti-Neue
  Folge  I.  Bund.