354  Widerklage  gegen  Mitglleder  der  kgl.  Familie.

tigte  das  zuständige  kgl.  Appellationsgericht  diesen
Ausspruch  aus  folgenden  Gründen:

„Eine  Rekonvention  kann,  was  von  dem  Vertreter
  des  allerdurchlauchtigsten  Widerbeklagten  im
Allgemeinen  anerkannt  wird,  bei  dem  für  die  Klage
zuständigen  Gerichte  selbst  dann  angebracht  werden,
wenn  der  Widerbeklagte  unter  dem  ordentlichen  Gerichtszwange
  dieses  Gerichts  nicht  steht,  sondern  sich
eines  bevorzugten  Gerichtsstandes  erfreut.  Cod.  jud.
Kap.  8.  8.  1.  Nr.  1.  Die  in  Nr.  5  lI.  c.  statuirte
Ausnahme,  daß  in  Sachen,  welche  von  der  Jurisdiktion
  desselben  Gerichts  exgimirt  sind,  keine  Rekonvention
  zu  gestatten  sei,  ist  hier  nicht  gegeben,
denn  es  liegt  keiner  der  im  Cod.  jud.  Kap.  1
8.  13  spezifizirten  Fälle  der  ekemtio  causac  vor.
Wenn  das  kgl.  Familienstatut  vom  5.  August  1819
Tit.  X  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  der
Mitglieder  des  kgl.  Hauses  enthält,  und  auch  als
allerhöchster  Spezialbefehl  zu  betrachten  ist,  so  läßt
sich  doch  nicht  ersehen,  daß  in  der  Bestimmung  dieses
  Titels  für  die  rein  persönlichen  Klagen  gegen
die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  ein  Privilegium
causac  begründet  wäre.  Die  nahen  Beziehungen,
in  welchen  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  zu  dem
allerhöchsten  Monarchen  stehen,  erscheinen  wohl  als
Motiv,  diesen  Mitgliedern  die  höchsten  Privilegien,
welche  einer  Person  eingeräumt  werden  können,  zu
verleihen,  bieten  aber  keinen  Anlaß,  ein  sachliches
Privilegium  zu  gewähren,  und  es  ist  wohl  nur  eine
dem  Uebermaße  des  Eifers  zuzuschreibende  Verirrung
des  Anwalts,  eine  Personalklagssache  gegen  ein
Mitglied  des  Regentenhauses  als  eine  administrativ
kontentiöse  Streitsache  im  wahren  Sinne  zu  bezeichnen.
  Das  angeführte  Familienstatut  gibt  im  Tit.  X
durch  den  im  §.  1  und  2  gemachten  Unterschied
wischen  realen  und  vermischten,  dann  andern  persillchen
  Klagen  zu  erkennen,  daß  es  nur  der  Person