Widerklage  gegen  Mitglieber  der  kgl.  Familie.  355

wegen,  ulcht  aber  wegen  der  Interessen  der  Krone,
welche  durch  Rechtsangelegenheiten  der  Mitglieder
des  kgl.  Hauses  in  Folge  der  Einwirkungen  auf  dessen
  Ruhe,  Ordnung,  Ehre  und  Wohlfahrt  berührt
werden,  eine  Ausnahme  statuirte,  weil  bei  dinglichen
oder  vermischten  Klagen  die  gleichen  NRücksichten,
vielleicht  bei  der  Wichtigkeit  dinglicher  Klagen  in
noch  höherem  Grade,  obwalten  würden,  gleichwohl
aber  diese  letzteren  den  ordentlichen  Gerichten  nicht
entzogen  sind.  Der  Umstand,  daß  in  gewissen  Fällen
  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  ausdrücklich  dem
Zwange  der  ordentlichen  Gerichte  unterstellt  sind,
gibt  zu  ersehen,  daß  die  Mitglieder  des  kgl.  Hauses
auch  der  Gerichtsbarkeit  über  Unterthanen  im  Allgemeinen
  nicht  entrückt  sind,  wie  es  denn  in  einem
Staate  monarchischer  Verfassung,  wie  Bayern,  außer
dem  Monarchen  nur  Unterthanen,  wenn  auch  höchstbevorzugte
  geben  kann.  Wemn  im  Familienstatute
für  persönliche  Klagen  nur  eine  Instanz  und  ein
von  dem  gewöhnlichen  abweichendes  Verfahren  angeordnet
  ist,  so  begründet  dieses  kein  privilegium
causae.  Auch  jene  Privilegirte,  welche  ihr  Forum
vor  den  kgl.  AG.  haben,  erleiden  verminderten  Instanzenzug,
  und  Personalklagen  gegen  sie,  welche
bei  minder  Gefreiten  im  beschleunigten  Verfahren
de5  mündlichen  Verhörs  zu  verhandeln  wären,  unterliegen
  bei  den  AG.  diesem  modus  procedendi
nicht.  Gleichwohl  wird  niemand  beifallen,  ihren
Rechtsangelegenheiten  deßhalb  ein  privilegium  causae
beizumessen.  Die  Anschauungsweise,  daß  den  Personal-Klagsachen
  gegen  Mitglieder  des  kgl.  Hauses
nur  ein  privilegium  personac  zur  Selite  stehe,  ist
eine  so  konstante  und  gleichmäßige,  daß  ein  bewährter
  Kommentator  der  bayer.  Gerichtsordnung  ganz
apodiktisch  und  ohne  Zweifel  an  der  Nichtigkeit
des  aufgestellten  Sahes  unter  den  Personen,
welche  a  foro  ordinario  ausgenommen  sind,
*