356  Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.

die  Glieder  des  königl.  Hauses  an  erster  Stelle
aufzählt.

Seuffert's  Komm.  Bd.  1  S.  87  ed.  J.

Diese  Stelle  gibt  auch  zu  entnehmen,  welche
Anschauung  in  der  Praxis  darüber  herrsche,  daß  sich
die  Glieder  des  kgl.  Hauses  eines  so  bezeichneten
jus  Ssingulare  erfreuen,  welches  eine  Sonderstellung
gegen  die  Vorschriften  der  GO.,  eine  Ausnahme
von  der  für  die  übrigen  Landesunterthanen  geltenden
prozessualen  Gesetzgebung  begründen  soll.  Diese  Ansicht
  der  Praxis  muß  auch  als  die  richtige  erkannt
werden,  weil  das  kgl.  Familienstatut  im  Tit.  VIII
&amp;.  1  die  Glieder  des  kgl.  Hauses  bezüglich  ihres
Privatvermögens  an  die  Beobachtung  der  bürgerlichen
Gesetze  bindet,  und  unter  die  bürgerlichen  Gesetze
im  weiteren  Sinne  auch  die  Civilprozeßordnung  zu
rechnen  ist.  Nach  dieser,  Kap.  8  F.  1,  ist  aber
kein  privilegium  causae  von  solchem  Belange,  daß
es  der  Juesssigkei,  der  Rekonvention  vor  dem  Klags-Forum
  hinderlich  wäre.  Die  Anmerkungen  ad  §.
cit.  sagen  lit.  b.  Imo:

„Die  Regel,  daß  der  Richter,  welchen  man
für  sich  erkennt,  auch  wider  sich  erkannt  werden
müsse,  ist  in  allen  Rechten  fundirt  2c.  Es  hindert
auch  nicht,  ob  es  ein  judex  delegatus  aut  ordinarius
  sei  c.,  und  ebenso  verhält  es  sich  mit  den
Austrägalgerichten  2c.;  Lorum  privilegiatum  actoris
steht  der  Rekonvention  nicht  im  Wege.“

Und  eben  weil  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,
darf  auch  der  Richter  nicht  unterscheiden.  Aus  der
erwähnten  Stelle  der  Anmerkungen  widerlegt  sich
auch  dasjenige,  was  in  der  Berufungsschrift  über
die  Unzulässigkeit  einer  Rekonvention  vor  den  Austrägalgerichten
  angeführt  wurde,  weil  daraus  hervorgeht,
  daß  die  deßfallsige  Praxis  wenigstens  eine
ungleichmäßige  und  es  nach  der  bayer.  Gesetzgebung
nicht  gebilligt  gewesen  sei,  daß  Austrägalgerichte  die