Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.  357

Rekonvention  nicht  zuließen.  Ueberdieß  würde  daraus,
  daß  die  Austrägalgerichte  eine  Rekonvention
gegen  Personen,  welche  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  vor  denselben  nicht  hatten,  nicht  zuließen,
noch  nicht  der  Schluß  gezogen  werden  können,  daß,
wenn  eine  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit  der  Austrägalgerichte
  untergebene  Person  gegen  einen  nicht
gleich  Gefreiten  bei  des  Letzteren  ordentlichem  Gerichtsstand
  rekonvenirt  würde,  auch  dieses  letztere
Gericht  die  Rekonventlon  zurückzuweisen  habe,  weil
ersteres  ein  Ausnahmsverfahren  wäre,  und  zwischen
beiden  Fällen  eine  vollkommene  Analogie  besteht.
Mit  Grund  wurde  daher  die  Einrede  der  Gerichtsunzuständigkeit
  in  reconventione  verworfen,  und
deßhalb  ist  das  Erkenntniß  Iwac  in  diesem  Punkte
zu  bestätigen.“

Es  möge  mir  gestattet  sein,  meine  Bedenken
gegen  diese  oberrichterliche  Entscheidung  hier  niederzulegen
  und  in  Folgendem  zu  begründen.

Die  GO.  unterscheidet  im  Kap.  8  8.  1  bezüglich
  der  Zulässigkeit  der  Widerklagen  zwischen  dem
privilegirten  Forum  und  zwischen  eximirten  Sachen.
Ersteres  schützt  nach  Nr.  1  gegen  die  Widerklage
vor  dem  hinsichtlich  der  Person  des  privilegirten
Widerbeklagten  sonst  inkompetenten  Gerichte  nicht;
dagegen  ist  nach  Nr.  5  in  eximirten  Sachen  keine
Rekonvention  gestattet.

Es  wird  sich  daher  zunächst  um  Lösung  der
Frage  handeln:  Z
«  ist  der  Gerichtsstand,  welcher  den  Gliedern

der  kgl.  Familie  angewiesen  worden  ist,  eln
sorum  prlvilegiatum,  oder  sind  die  Rechtsangelegenheiten
  derselben  den  eximirten  Sachen

beizuzählen?  ç

Wer  ein  privilegirtes  Forum  habe  und  mithin
von  dem  foro  orclinario  ausgenommen  sei,  bestimmt
  die  GO.  im  Kap.  1  8.  11.  Sie  führt  je-