358  Widerklage  gegen  Mltglieder  der  kgl.  Fomilie.

doch  hiebei  das  Oberhaupt  des  bayer.  Staates  und
die  Familie  desselben  nicht  auf,  fixirt  aber  im  §S.  12
die  Fälle,  in  welchen  das  forum  privileglatum
nicht  statthabe  und  sagt  am  Schlusse  desselben  unter
Nr.  „Lassen  es  Seine  Kurfürstliche  Durchlaucht
in  Dero  eigenen  Rechtssachen  bei  dem  ferner  guädigst
  bewenden,  was  bemeldte  Landesfreiheit  in  diesem
  Falle  mit  sich  bringt.“  Im  §.  13  bezeichnet
sie  die  von  dem  ordentlichen  Gerichtszwange  eximirten
  Sachen,  und  sagt  in  Nr.  7,  daß  hiezu  auch
alle  Gegenstände  gehören,  welche  aus  erheblichen
Ursachen  mittels  kurfürstlichen  Spezialbefehls  von
dem  ordentlichen  Gerichtszwange  eximirt  sind.
Der  Gerichtsstand  der  Mitglieder  der  kgl.  Familie
  ist  durch  die  Familienstatute  festgesetzt,  und
zwar  zunächst  durch  das  Familiengesetz  vom  28.  Juli
1808  (R.  B.  von  1808  S.  777—796),  welches
im  Tit.  X  von  der  Gerichtsbarkeit  Über  das  kgl.
Haus  spricht  und  im  Art.  77  bestimmt:  „Realund
  vermischte  Klagen  gegen  ein  Glied  des  kgl.
Hauses  werden  bei  dem  einschlägigen  Appellationsgerichte
  angebracht“  —  im  Art.  79  aber  sagt:  „Für
alle  anderen  persönlichen  gerichtlichen  Angelegenheiten
der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  kgl.  Hauses  wird
der  König  einen  Familienrath  anordnen.“  Diese
Vorschriften  sind  in  die  Familienstatute  vom  18.
Januar  1816  (RN.  B.  v.  1816  S.  747  und  f.)
und  vom  5.  August  1819  (R.  B.  v.  1821  S.  5
u.  f.)  übergegangen,  und  auf  jenes  vom  18.  Januar
  1816  ist  im  Tit.  II  §.  8  der  Verf.-Urkunde
Bezug  genommen.  Dieses  Familienstatut  stellt  besonders
  in  den  Art.  10.  14.  24.  85.  88.  89.  90.  98
und  100  die  Gerichtsbarkeit  des  Königs  fest,  und
das  an  seine  Stelle  getretene  Familienstatut  vom
5.  August  1819  wiederholt  unter  Bezugnahme  auf
die  Verf.-Urk.  die  im.  Familiengesetze  ausgesprochenen
  Grundsätze,  im  Tit.  II  8.  2  wörtlich  sagend: