Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.  359

„Alle  Glieder  des  kgl.  Hauses  sind  der  Hoheit  und
Gerichtsbarkeit  des  Monarchen  untergeben  und  er
übt  als  Haupt  des  Hauses  eine  besondere  Aussicht
mit  bestimmten  Rechten  über  996  aus.“
Manu  kann  nicht  sagen,  daß  diese  Gerichtsbarkeit
  einen  Bestandtheil  im  Organismus  der  zur  Verwaltung
  der  Rechtspflege  für  die  Staatsbürger  ein-Hesetzten
  Gerichte  bilde;  «
vgl.  Organ.  Edikt  über  die  Gerichtsverfassung
vom  24.  Juli  1808.  R.  B.  von  1808
S.  1775  u.  f.
wenigstens  nicht  was  die  persönlichen  Rechtssachen
betrifft;  ihre  Ausübung  ist  singulär  normirt,  indem
die  Entscheidung  in  erster  und  letzter  Instanz  in  die
Hände  des  Königs  gelegt  und  ein  von  dem  gewöhnlichen
  abweichendes  Verfahren  vorgeschrieben  ist.
Muß  das  Familienstatut,  wie  auch  in  dem  angeführten
  appellationsgerichtlichen  Erkenntnisse  anerkannt
  worden,  als  ein  Spezialbefehl  des  Königs  im
Sinne  des  Kap.  1  §.  13.  Nr.  7  der  GO.  betrachtet
  werden,  so  kann  e5  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  alle  Rechtsangelegenheiten  der  Glieder  des  kgl.
Hauses  als  von  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande
egimirte  Sachen  zu  betrachten  sind,  daß  der  König,
von  welchem  nach  Tit.  8  8.  1  der  Verf.-Urk.  alle
Gerichtsbarkeit  ausgeht,  nur  einen  Theil  dieser  exlmirten
  Rechtssachen  an  die  Gerichte,  nicht  aber  an
die  gewöhnlichen,  sondern  an  die  oberen  Gerichte
verwiesen  hat,  nämlich  die  Real=  und  vermischten
Klagsachen,  daß  er  aber  alle  anderen  Rechtsangelegenheiten
  der  Glieder  seines  Hauses  seiner  eigenen
Gerichtsbarkeit  vorbehalten  und  mithin  von  der  gewöhnlichen
  Gerichtsbarkeit  egimirt  hat.

Daß  alle  Rechtssachen  dieser  Art  causase
exemtae  sind,  ist  um  so  mehr  noch  anzunehmen,
als  die  Bestimmungen  der  Familienstatute  des  kgl.
Hauses  bezüglich  des  Gerichtsstandes  der  Glieder