860  Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.

desselben  aus  dem  hervorgiengen,  was  zur  Zeit  des
Bestehens  des  deutschen  Reichs  Rechtens  war.  Zu
dem  §.  11  Kap.  1  der  GO.,  welcher  von  den  hrivilegiis
  personac  spricht,  sagt  Kreittmayr  in
den  Anmerkungen  lit.  a.:  „Hier  ist  die  Rede  nur
von  illustribus  et  nobilibus  mecdiatis.  Den
Gegensatz  hievon  bilden  die  principes  et  illustres
immecdiati,  bezüglich  welcher  es  in  der  angeführten
Stelle  wörtlich  heißt:  „Von  dem  privilegio  principum
  aut  immediatorum  haben  Stryck  und
Schweder  ausführliche  disscrtationes  geschrieben.
Soviel  das  forum  austraegale  derselben  insonderheit
  belangt,  siehe  oben  §.  2  lit.  a.“  An  dieser
Stelle  wird  aber  hinsichtlich  des  forum  austraeale
  durchaus  auf  die  staatsrechtlichen  Grundsätze
es  deutschen  Reichs  und  auf  die  Bestimmungen
der  Kammergerichtsordnung  verwiesen.  Nach  diesen,
namentlich  nach  Th.  2,  Tit.  27  der  Kammergerichtsordnung
  von  1555  und  nach  Th.  2  Tit.  30  des
Konzepts  der  KGO.  mußten  alle  dem  Kaiser  und
Reiche  unmittelbar  untergebenen  Personen  vor  dem
höchsten  Reichsgerichte  belangt  werden,  insofern  sie
nicht  durch  besondere  Austräge  hievon  ausgenommen
waren.  Schon  nach  Tit.  24  und  26  der  KGO.
von  1495  standen  aber  den  Kurfürsten,  Fürsten  und
Fürstemmäßigen  Austrägalgerichte  gesetzlich  zu,  und
unter  den  Letztgenannten  waren  die  den  fürstilichen
Personen  gleichstehenden  Dignitarien,  als  Bschöfe
u.  s.  w.  zu  verstehen,  während  apanagirte  Prinzen
als  wahre  Fürsten  zu  betrachten  waren.  »
Vgl.Krcitttnayr’6Anm.zuKap.1§.2
der  GO.  und  Dr.  J.  J.  Prehn:  Von
den  Austrägen,  Halle  1779  S.  32  und  33;
und  ein  solches  privilegium  austraegarum  besaß
das  herzogliche  Haus  von  Bayern  bereits  vermöge
kaiserlicher  Verleihung  vom  Jahre  1417  und  beziehungsweise
  1443.