Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.  361
Kreittmayr's  Anm.  zum  Kap.  1  §F.  12  der
G.  lit.  a.

Die  Austrägalinstanz  konnte  aus  Räthen  des  Beklagten
  allein  oder  von  beiden  Parteien  zugleich  niedergesetzt
  werden,  und  ein  dritter  unparteiischer  Fürst
eh  ein  kaiserlicher  Kommissär  konnte  Austrägalricher
  sein.

.  .  KSGO.  von  1555  Th.  2  Kap.  3.

Hierauf  bezieht  sich  die  erklärte  Landesfreiheit  von
1616,  von  welcher  die  GO.  Kap.  1  §S.  12  Nr.  11,
wie  gezeigt,  spricht,  nämlich  im  Art..  11:  „Umb
des  Unterthaus  Ansprach  zu  seinem  Landesfürsten
(betrifft.)  Würde  jemandt  zu  uns,  unsern  Erben
und  Nachkommen  zu  sprechen  oder  zu  klagen  haben,
der  sol  das  thun  vor  unsern  Räthen,  vor  den  sollen
  wir  auch  gerecht  werden,  laut  des  Artikuls  in
des  h.  Reichs  Ordnung  dehhalben  gesetzt.“

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Mitglieder  des
bayer.  Fürstenhauses  hatte  mithin  mit  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Unterthanen  schon  nach  diesen  Bestimmungen
  nichts  gemein,  und  dieser  Unterschied
wurde  auch  in  der  Konstitution  vom  1.  Mai  1808
aufrecht  erhalten,  indem  der  Tit.  II  8.  7  derselben
ausspricht:  „Alle  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  stehen
unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Monarchen,“  während
der  Tit.  V  die  Grundsätze  bezüglich  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  Unterthanen  aufstellt.  An  diesen
Bestimmungen  hat  die  Verf.-Urk.  vom  Jahre  1818
nichts  geändert  und  letztere  hat  vielmehr  auf  das
pragmatische  Familiengesetz  ausdrücklich  Bezug  genommen.


Daß  das  kgl.  Familienstatut  die  Glieder  des
kgl.  Hauses  bezüglich  ihres  Privatvermögens  an  die
Beobachtung  der  bürgerlichen  Gesetze  bindet,  ändert
daran,  daß  ihre  Rechtssachen  als  von  dem  ordentlichen
  Gerichtszwange  eximirt  zu  betrachten  sind,  nichts;
denn  wenn  auch  die  Civilprozeßordnung  unter  die