362  Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie.

bürgerlichen  Gesetze  im  weiteren  Sinne  zu  rechnen
ist,  so  macht  ja  gerade  bezüglich  der  persönlichen
Klagsachen  gegen  Mitglieder  des  kgl.  Hauses  das
Familienstatut  eine  solche  sonst  nirgend  vorkommende
Ausnahme  sowohl  bei  der  Verhandlung  als  bei  der
Entscheidung  derselben,  daß  beide  durchaus  keine
Aehnlichkeit  mit  dem  haben,  was  in  dieser  Beziehung
die  Gerichtsordnung  für  die  Unterthanen  vorschreibt.
Daß  der  König  einen  Theil  der  ihm  vorbehaltenen.
Gerichtsbarkeit  über  die  Glieder  der  kgl.  Familie;
die  dinglichen  und  vermischten  Klagen  gegen  sie,
den  Gerichten  zweiter  Instanz  übertragen  hat,  ändert
  die  Exemtion  dieser  Rechtssachen  von  dem  gewöhnlichen
  Gerichtszwange  gleichfalls  nicht  und  kann
ihren  Gerichtsstand  in  einen  privilegirten  nicht  verwandeln,
  weil  es  in  der  Befugniß  des  Königs  steht,
diese  Ausnahmsbestimmung  jeden  Augenblick  aufzuheben,
  so  wie  derselbe  jeder  Zeit  das  Familienstatut
abändern  kann  1).  Der  Gerichtsstand  der  vormals
reichsständischen  Fürsten,  Grafen  und  Herren  ist  ein
ganz  anderer  als  der  der  Mitglieder  des  kgl.  Hauses.
  Derselbe  ist  im  S.  6  der  4.  Verf.-Bellage
ausdrücklich  als  ein  privilegirter  bezeichnet,  während
diese  Bezeichnung  bezüglich  des  Gerichtsstandes  der
Glieder  der  kgl.  Familie  in  keinem  Gesetze  sich  findet,
  und  gerade  die  hohe  Stellung,  die  Würde  und
das  Ansehen  der  letztern  den  Monarchen  bestimmen
mußte,  sie  in  ihren  Rechtssachen  von  dem  gewöhnlichen
  Gerichtszwange  sowohl,  sowie  überhaupt  von
jedem  für  die  Unterthanen  des  Staats  geltenden
Gerichtszwange  so  weit  zu  eximiren,  als  er  es  nicht
für  nothwendig  fand,  die  Ausübung  eines  Theils

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1)  Vgl.  indessen  über  die  Gesetzes=  Eigenschaft  des  Fag

milienstatuts:  Pözl  Lehrb.  des  bayer.  Verfassungsrechts.
  Ausg.  II  &amp;.  80  Note  1.  —  Red.