Widerklage  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Famjlie.  363

dieser  ihm  persönlich  reservirten  Gerichtsbarkeit  einem
Gerichte  zu  übertragen.

Wenn  es  auch  in  einem  Staate  mit  monarchischer
  Verfassung,  wie  Bayern,  außer  dem  Monarchen
  nur  Unterthauen  gibt,  so  ist  ebenso  außer
Zweifel,  daß  schon  das  organische  Edikt  vom  Jahre
1808  über  die  Gerichtsverfassung,  zu  einer  Zeit
erlassen,  wo  Bayerns  König  noch  absoluter  Monarch
war,  die  Glieder  der  kgl.  Familie  bezüglich  der  Gerichtsbarkeit
  nicht  in  eine  Reihe  mit  den  Unterthauen
stellte  und  daß  die  Bestimmungen  in  Ansehung  der
Gerichtsbarkeit  über  sie  als  ein  solches  jus  singulare
  zu  betrachten  und  zu  behandeln  sind,  welches
allen  Erbmonarchien  eigenthümlich  ist,  und  vermöge
dessen  die  Mitglieder  des  Regentenhauses  einen  appro-Timativen
  Antheil  an  den  Prärogativen  des  regierenden
  Fürsten  haben.  (Heffter’s  Völkerrecht  S.  55.)
Als  jus  singulare  derogiren  aber  die  Bestimmungen
über  die  persönliche  Gerichtsbarkeit  des  Monarchen
allen  jenen  Rechtssätzen,  welche  sich  lediglich  nur
mit  der  an  die  Gerichte  übertragenen  Gerichtsbarkeit
  befassen,  und  da  das  Familienstatut  alle  persönlichen
  Klagsachen  gegen  ein  Glied  der  kgl.  Familie
  unbedingt  und  ohne  Unterschied  der  persönlichen
Gerichtsbarkeit  vorbehält,  so  gilt  auch  hier  der
Grundsatz:;  lege  non  distinguente  nec  nostrum
est  distinguere.

Nach  meinem  Dafürhalten  müssen  also  Klagsachen
  gegen  Mitglieder  der  kgl.  Familie  als  causae
exemtae  berrachtet  werden,  und  eine  Widerklage
gegen  ein  Glied  der  kgl.  Familie  ist  bei  einem  von
demselben  angerufenen  Untergerichte  unstatthaft.

W.  L.  H

Nachschrift  des  Herausgebers.  Bei  den
persönlichen  Rechtsangelegenheiten  der  Glieder  der
kgl.  Familie  treffen  die  Eigenschaften  des  privilegium
  kori  und  der  eximirten  Sachen  (G.  VIII