364  Servituten-Ersitzung.  Selentis.  Pationtis.

§.  1  Nr.  5)  zusammen.  In  der  Kategorie  der
persönlichen  Klagsachen  kommen  viele  Fälle  vor,  deren
  Verhandlung  vor  den  Gerichten  das  Ansehen
und  die  Würde  der  Angehörigen  des  Königshauses
unter  Umständen  beeinträchtigen  könnte;  man  denke
an  Deflorations=  und  Paternitätsprozesse,  Ehrenhändel
  und  andere  Deliktsklagen,  Schuldklagen  von
besonderer  Qualifikation  u.  s.  w.  Die  Fälle  solcher
Beschaffenheit  im  Statute  zu  spezialisiren,  wäre  nicht
wohl  angegangen;  man  fand  es  daher  angemessen,
die  ganze  Kategorie  der  „persönlichen  Rechtsangelegenheiten“
  der  Kognition  der  Gerichte  zu  entziehen.
Der  Ausdruck  der  angeführten  Stelle  der  GO.  paßt
hier  allerdings;  die  persönlichen  Rechtsangelegenheiten
der  Glieder  der  kgl.  Familie  sind,  in  Gemäßheit  zusammenwirkender
  persönlicher  wie  sachlicher
Erwägungen,  von  der  Jurisdiktion  der  Gerichte
  eximirt.  Es  waltet  hier  ein  politisches
Interesse  ob,  vermöge  dessen  die  Zuständigkeit  der
Gerichte  auch  nicht  durch  Prorogation  begründet  werden
  könnte.

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Servituten-Ersitzung.  Ist  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer
des  dienenden  Grundstücks  Keuntniß  von  den  Ausübungshandlungen
  hatte?

Vol.  Seuffert's  Archiv  Bd.  1  Nr.  179.

Von  der  überschriftlich  bezeichneten  Streitfrage
handelte  es  sich  in  einem  Falle,  in  welchem  das
angeblich  dienende  Grundstück  während  des  Laufs
der  Ersitzung  verpachtet  war.  Aus  den  oberstrichterlichen
  Motiven  entnehmen  wir,  was  folgt: